Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens, im Rahmen der in beiden Ländern jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften sowie im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen, erleichtern und fördern die Vertragsparteien die wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern.
Die Vertragsparteien oder andere an einer wissenschaftlich‑technischen Zusammenarbeit interessierte Instanzen können auf der Basis gemeinsamer Verhandlungen für einzelne Gebiete oder bestimmte Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens besondere Vereinbarungen schliessen. Diese Vereinbarungen bestimmen den Inhalt, den Umfang und die zusammenarbeitenden Stellen sowie andere für die Zusammenarbeit notwendige und förderliche Fragen, einschliesslich solcher finanzieller Natur.
Soweit durch die besonderen Vereinbarungen nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Seite die bei der Durchführung dieses Abkommens anfallenden Kosten selbst.