Für die Zwecke dieses Abkommens
- sind unter «Staatsangehörigen» natürliche Personen zu verstehen, die gemäss der Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei als deren Staatsbürger betrachtet werden;
- bezeichnet der Begriff «Gesellschaften» aa)mit Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: Gesellschaften, Niederlassungen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv‑ oder Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, an denen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt ein überwiegendes Interesse haben;bb)mit Bezug auf das Königreich Marokko: jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Königreichs Marokko gegründet, errichtet oder sonstwie organisiert ist und an der natürliche Personen, die Staatsangehörige des Königreichs Marokko sind, oder das Königreich Marokko und seine Institutionen ein wesentliches Interesse haben;
- umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, im besondern, aber nicht ausschliesslich aa)bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;bb)Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;cc)Geldforderungen und Ansprüche auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen,dd)Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Fabrik- und Handelsmarken, gewerbliche Muster), Know‑how, Handelsnamen und Goodwill;ee)Konzessionen oder andere Rechte, die von den Behörden der Vertragsparteien gewährt werden, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen;
- bezeichnet der Begriff «Einkommen» diejenigen Beträge, die als Nettoerträge oder Zinsen im Zusammenhang mit einer Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen.