Für die Zwecke dieses Abkommens:
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- Aktien, Anteilscheine und jede andere Form der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- durch Gesetz, Vertrag oder mittels rechtsgültig erteilter Lizenzen und Bewilligungen verliehene Rechte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschliesslich der Prospektion, Gewinnung oder Verwertung von natürlichen Ressourcen.
umfasst der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- natürliche Personen, die über deren Staatsangehörigkeit verfügen;
- juristische Personen, die nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind;
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch direkt oder indirekt von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Personen gemäss Buchstabe (b) kontrolliert werden.
umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Verwaltungsleistungen, technischer Unterstützung oder anderen Gründen, sowie Zahlungen in Naturalien.
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, wie es das Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht definiert.