Für die Zwecke dieses Abkommens:
bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen oder andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz auf dem Gebiet derselben Vertragspartei haben;
- juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei kontrolliert werden;
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte und Nutzniessungen;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Geldforderungen und Ansprüche auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels‑ und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunfts‑ und Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und «Goodwill»;
- öffentlich‑rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie jedes andere Recht, das durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen wird;
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die dem betreffenden Staat angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.