Zwei- oder mehrseitige Anwendung
Die UNCITRAL-Transparenzregeln finden Anwendung auf alle Investor-Staat-Schiedsverfahren, gleichviel ob diese nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet werden oder nicht, in denen der Beklagte eine Vertragspartei ist, die keinen einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b angebracht hat, und in denen der Kläger einem Staat angehört, der eine Vertragspartei ist, die keinen einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angebracht hat.
Einseitiges Angebot der Anwendung
Finden die UNCITRAL-Transparenzregeln keine Anwendung nach Absatz 1, so sind sie auf ein Investor-Staat-Schiedsverfahren, gleichviel ob dieses nach der UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet wird oder nicht, anzuwenden, wenn der Beklagte eine Vertragspartei ist, die keinen in Bezug auf dieses Investor-Staat-Schiedsverfahren einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 angebracht hat, und der Kläger der Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln zustimmt.
Geltende Fassung der UNCITRAL-Transparenzregeln
Finden die UNCITRAL-Transparenzregeln Anwendung nach Absatz 1 oder 2, so gilt die neueste Fassung der Regeln, zu welcher der Beklagte keinen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 2 angebracht hat.
Art. 1 Abs. 7 der UNCITRAL-Transparenzregeln
Artikel 1 Absatz 7 letzter Satz der UNCITRAL-Transparenzregeln findet keine Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren nach Absatz 1.
Meistbegünstigungsklausel in einem Investitionsschutzvertrag
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren, dass sich ein Kläger nicht auf eine Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln nach diesem Übereinkommen zu erreichen oder zu verhindern.