Die Koordinationsstellen der Kantone und die zuständigen Bundesstellen klären innert der Frist ab, ob sich die gesuchte Person in einem Freiheitsentzug befindet. Die Suche beschränkt sich auf Institutionen, welche Freiheitsentzüge im geschlossenen Rahmen durchführen.
Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes genannten Angaben wird der Koordinationsstelle des Bundes auch mitgeteilt, wie die gesuchte Person für die Einholung ihrer Einwilligung kontaktiert werden kann.
Verbietet der Untersuchungszweck die Benachrichtigung nach Artikel 214 Absatz 2 der Strafprozessordnung , so teilt die kantonale Koordinationsstelle oder die zuständige Bundesstelle dies der Koordinationsstelle des Bundes umgehend mit.