Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu:
- der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB);
- der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip;
- den Anforderungen an eine behindertengerechte Erstellung oder Erneuerung von Bauten und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm mitfinanziert werden;
- den Anforderungen an eine behindertengerechte Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes;
- den Massnahmen des Bundes als Arbeitgeber zu Gunsten seiner Angestellten mit Behinderungen;
- der Ausrichtung von Finanzhilfen.
Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung vom 12. November 2003 2 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.