Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- Gutachten und Rechtsauskünfte;
- Auskünfte aus Registern.
Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
172.041.14 — GebV-BJ
vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 1 ,
verordnet:
Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 4 .
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 5 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.