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172.041.14 GebV-BJ

Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 1 ,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:

  1. Gutachten und Rechtsauskünfte;
  2. Auskünfte aus Registern.

Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:

  1. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
  2. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
  3. 2 der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
  4. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 4 .

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 5 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.