Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:
- diese dem Bund besonders nahe steht;
- ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und
- der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.
Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:
- die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;
- an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;
- die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder
- die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.