Die Schlichtungsverhandlung wird auf übereinstimmenden Wunsch der vom Konflikt betroffenen Richter und Richterinnen protokollarisch festgehalten.
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die betroffenen Richter und Richterinnen verpflichten sich schriftlich, über Gegenstand und Gang des Verfahrens Stillschweigen zu bewahren.
Auf übereinstimmenden Wunsch der betroffenen Richter und Richterinnen kann die Schlichtungsverhandlung durch einen externen Mediator oder eine externe Mediatorin durchgeführt werden.
Im Rahmen der Schlichtungsverhandlungen kann das Schlichtungsgremium beziehungsweise der externe Mediator oder die externe Mediatorin den betroffenen Richtern und Richterinnen Empfehlungen abgeben und Lösungsvorschläge unterbreiten.
Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung wird schriftlich festgehalten, von allen Beteiligten unterzeichnet und den betroffenen Richtern und Richterinnen sowie dem Vorsitz der Schlichtungsstelle zugestellt.