Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft von einer Mandatsträgerin oder einem Mandatsträger verwaltet werden.
Sie ist nicht anwendbar auf Beträge zur freien Verfügung im Sinne von Artikel 409 ZGB.
In dieser Verordnung gelten als:
- betroffene Person: eine natürliche Person, für die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft oder eine Vormundschaft errichtet hat;
- Bank: eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19342;
- Mandatsträgerin oder Mandatsträger: die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund;
- Versicherung: ein Versicherungsunternehmen, das der Aufsicht gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 untersteht;
- Vermögensverwalterin: eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das gemäss dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20184 über eine Bewilligung zur Tätigkeit als Vermögensverwalterin verfügt.