Diese Verordnung regelt:
- das Datenmodell für das Grundbuch (eGRISDM; Anhang 1);
- das Datenmodell für den Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBSDM; Anhang 2);
- die Schnittstelle für den Bezug und den Austausch von Grundbuchdaten (GBDBS; Anhang 3);
- die Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS);
- die eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID);
- die Datenformate von Dokumenten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern;
- die alternativen Übermittlungsverfahren für den elektronischen Geschäftsverkehr (Anhang 4);
- die Langzeitsicherung;
- 5 die Schnittstellen zur Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) (Anhang 5);
- 6 das Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister;
- 7 die Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister;
- 8 die Schnittstelle für den Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters;
- 9 die Schnittstelle, über die der Grundstücksuchdienst die Inhalte des Suchindexes von den kantonalen Systemen erhält (Anhang 6);
- 10 die Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst (Anhang 7).