Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis.
Der Normalarbeitsvertrag ist anwendbar auf Arbeitsverhältnisse zwischen örtlichen Milchsammelstellen und damit verbundenen Milchverarbeitungsbetrieben und den von diesen beschäftigten Arbeitnehmern. Als örtliche Milchsammelstellen gelten Betriebe, die Verkehrsmilch aus einem örtlich beschränkten Einzugsgebiet unmittelbar von landwirtschaftlichen Betrieben übernehmen und sie ganz oder teilweise in damit verbundenen Räumlichkeiten verarbeiten oder an andere Betriebe zur Verarbeitung oder zum Verkauf weitergeben.
Der Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf:
- die Alpkäsereien;
- die Lehrlinge;
- die Teilzeitarbeitnehmer mit einer täglichen Arbeitszeit unter drei Stunden;
- den Ehegatten und die Kinder des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters;
- die im Ablöserdienst beschäftigten Arbeitnehmer;
- die milchwirtschaftlichen Betriebsleiter, soweit sie Arbeitnehmer sind.