Die Einberufung der Obligationäre zur Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige öffentliche Auskündigung im Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern. Dabei muss die zweite öffentliche Bekanntmachung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, sind ausserdem durch eingeschriebenen Brief mindestens zehn Tage zum voraus einzuladen.
Bei der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung des Richters sind überdies seine besonderen Anordnungen zu beachten.