Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat für:
- Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–30 des Kartellgesetzes (KG);
- die Behandlung einer Meldung im Widerspruchsverfahren nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG;
- die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38 KG;
- Gutachten und sonstige Dienstleistungen.4
Die Gebühren für Strafverfahren gemäss den Artikeln 54 und 55 KG richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 1974 5 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.