Lexipedia

251.2 GebV-KG

Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG)

vom 25. Februar 1998 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 53 a des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 1 (KG)
sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 2 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts, 3

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat für:

  1. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–30 des Kartellgesetzes (KG);
  2. die Behandlung einer Meldung im Widerspruchsverfahren nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG;
  3. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38 KG;
  4. Gutachten und sonstige Dienstleistungen.4

Die Gebühren für Strafverfahren gemäss den Artikeln 54 und 55 KG richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 1974 5 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 1a6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 7 (AllgGebV).

Art. 2 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Artikel 1 veranlasst.

8

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes und, soweit sie Gegenrecht gewähren, Kantone, Gemeinden und interkantonale Organe bezahlen keine Gebühren. 9 Vorbehalten bleiben Gebühren für Gutachten.

Keine Gebühren bezahlen ferner:

  1. Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 KG durchgeführt wird;
  2. Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;
  3. Beteiligte, die eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird.10

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. 11

12

Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen. 13

Art. 514 Auslagen

Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss Artikel 6 AllgGebV 15 zu erstatten sowie die Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden.

Art. 6und716

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Juni 1996 17 über Gebühren für Gutachten der Wettbewerbskommission wird aufgehoben.

Art. 918

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 12. März 200419

Bei Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Änderungen noch nicht abgeschlossen sind, gilt für die Bemessung der Gebühren und Auslagen für denjenigen Teil der Aufwendungen, der vor dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt ist, das bisherige Recht.