In dieser Verordnung bedeuten:
- Kraftfahrzeuge: Fahrzeuge mit Selbstantrieb und mindestens drei Rädern, die für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bestimmt sind, namentlich:1.Personenkraftwagen, die der Beförderung von Personen dienen und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweisen,2.leichte Nutzfahrzeuge, die der Beförderung von Waren oder Personen dienen und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet,3.Lastkraftwagen, die der Beförderung von Waren dienen und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen überschreitet,4.Busse, die der Beförderung von Personen dienen;
- Kraftfahrzeuganbieter: Hersteller von Kraftfahrzeugen oder deren zugelassene Importeure in der Schweiz;
- zugelassener Händler: Händler von neuen Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, der Mitglied des von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystems ist;
- zugelassene Werkstatt: Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, der Mitglied des von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystems ist;
- unabhängiger Händler: Händler von neuen Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, der nicht Mitglied des von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystems ist, oder ein zugelassener Händler im Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters, soweit er neue Kraftfahrzeuge oder Ersatzteile für Kraftfahrzeuge vertreibt, für die er nicht Teil des Vertriebssystems des entsprechenden Kraftfahrzeuganbieters ist;
- unabhängige Werkstatt: Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, der nicht dem von einem Kraftfahrzeuganbieter, dessen Kraftfahrzeuge er instand setzt oder wartet, eingerichteten Vertriebssystem angehört sowie zugelassene Werkstätten im Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters, soweit sie Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge erbringen, für die sie nicht Mitglied des Vertriebssystems des entsprechenden Kraftfahrzeuganbieters sind;
- unabhängige Marktteilnehmer: unabhängige Händler, unabhängige Werkstätten, Ersatzteilhersteller und -händler, Hersteller von Werkstattausrüstungen oder Werkzeugen, Herausgeber von technischen Informationen und fahrzeuggenerierten Daten, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung für Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter;
- Mitglieder eines Vertriebssystems: zugelassene Händler und zugelassene Werkstätten von einem Vertriebssystem eines Kraftfahrzeuganbieters;
- Ersatzteile: Waren, die in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und ein Bauteil dieses Fahrzeugs ersetzen; dazu zählen auch Waren wie Schmieröle, die für die Nutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Treibstoffen;
- Originalersatzteile oder -ausrüstungen: Teile oder Ausrüstungen, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Kraftfahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Zusammenbau des betreffenden Kraftfahrzeugs vorschreibt;
- qualitativ gleichwertige Ersatzteile: Ersatzteile, die so beschaffen sind, dass ihre Verwendung das Ansehen des betreffenden Netzes zugelassener Werkstätten nicht gefährdet.