Diese Verordnung regelt:
- die Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch den Bund;
- die Durchführung von Massnahmen zur Stärkung der Kinderrechte im Sinne von Artikel 19 und 34 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes durch den Bund;
- die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen nach den Buchstaben a und b, die von Dritten durchgeführt werden.