Diese Verordnung regelt:
- die Durchführung von Massnahmen des Bundes zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
- die Durchführung von Massnahmen des Bundes zur Förderung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen öffentlichen und privaten Akteuren im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
- die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen gemäss den Buchstaben a und b, die von Dritten durchgeführt werden;
- die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Dritte, die regelmässig Massnahmen gemäss den Buchstaben a und b durchführen.