Diese Verordnung regelt die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländerbereich. 2
Die Bearbeitung dient den Behörden des Bundes und der Kantone zur Identifikation von lebenden und toten Personen, zur Identifikation von Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, sowie zum Erkennen von Tatzusammenhängen.
Im Übrigen gelten der Artikel 87 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 3 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und der Artikel 226 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) 4 .