Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:2
- Veröffentlichungen (Art. 18 BStatG);
- Bekanntgabe von nicht veröffentlichten Ergebnissen (Art. 18 Abs. 1 BStatG);
- Durchführung von besonderen Auswertungen (Art. 19 Abs. 1 BStatG);
- 3 Bekanntgabe von anonymisierten Personendaten und Daten juristischer Personen sowie von anonymisierten Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik (Art. 19 Abs. 2 BStatG);
- Forschungs‑, Analyse- und Beratungsaufgaben (Art. 19 Abs. 3 BStatG);
- Bewilligungen für die Verwendung von statistischen Ergebnissen zu Erwerbszwecken (Art. 20 Abs. 2 BStatG);
- 4 Verwendung der Informations- und Kommunikationsplattform Sedex für Dienstleistungen ausserhalb der Registerharmonisierung (Art. 4 Abs. 2 BStatG);
- 5 Auskünfte zu Sammelabfragen der UID nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20106 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.