Die Versicherer müssen sich im Rahmen der obligatorischen Versicherung an der Erstellung folgender einheitlicher Statistiken beteiligen:
- der Statistik über die Zahl der Unfälle und Berufskrankheiten;
- der Statistiken zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen;
- der Statistiken über die Versicherungsleistungen sowie über die versicherten Lohnsummen, die als Grundlage für die jährliche Risikostatistik dienen;
- der Spezialstatistiken, namentlich jener über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, die Heil- und Pflegekostenstruktur, die auf den Leistungen vorgenommenen Abzüge und Kürzungen sowie über die Renten;
- der Lohn- und Arbeitszeitstatistik der verunfallten Arbeitnehmer.
Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
- die Sterblichkeit der Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten;
- die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
- die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
- das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.