Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit im In- und Ausland.
Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:
- die allgemeine Grundausbildung;
- die Führungs- und Stabsausbildung;
- die Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen;
- die sicherheits- und militärpolitischen Informationen;
- die ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässe.2
Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit erfolgt in den vom Bund anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.