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515.08

Bundesgesetz
über die Unterstützung der Abrüstung
und Nonproliferation von Chemiewaffen

vom 21. März 2003 (Stand am 1. August 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 2002 2 ,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 Massnahmen

Der Bund kann:

  1. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
  2. Sachleistungen erbringen;
  3. Expertinnen und Experten entsenden.

Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung

Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4 Zuständigkeit

Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

  1. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
  2. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. August 2003 3