Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.
515.08
Bundesgesetz
über die Unterstützung der Abrüstung
und Nonproliferation von Chemiewaffen
vom 21. März 2003 (Stand am 1. August 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 2002 2 ,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Massnahmen
Der Bund kann:
- einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
- Sachleistungen erbringen;
- Expertinnen und Experten entsenden.
Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.
Art. 3 Finanzierung
Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.
Art. 4 Zuständigkeit
Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.
Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
- die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
- die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. August 2003 3