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531.215.111

Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 1
über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln,

verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerwaren

Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.

Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren

Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réservesuisse (Réservesuisse) 2 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.

Art. 3 Pflichtlagermenge an Nahrungsmitteln

Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

  1. Zucker: 3 Monate;
  2. Kaffee: 3 Monate;
  3. Reis: 4 Monate;
  4. Speiseöle und -fette: 4 Monate;
  5. Brotgetreide: 4 Monate;
  6. Hartweizen: 4 Monate.

Der Anteil Roggen und Dinkel darf insgesamt höchstens einen Viertel der Gesamtmenge an Brotgetreide betragen.

Art. 4 Pflichtlagermenge an Energie- und Proteinträgern

Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren muss den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung für die nachstehend aufgeführte Dauer decken:

  1. Energieträger: 3 Monate;
  2. Proteinträger: 2 Monate.

Die Gesamtmenge der Energieträger muss mindestens zur Hälfte aus Weichweizen bestehen, der sowohl zur menschlichen Ernährung als auch zu Futterzwecken eingesetzt werden kann.

Folgende weitere Energieträger sind zugelassen:

  1. Gerste;
  2. Mais;
  3. Hafer zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  4. Roggen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  5. Bruchreis zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge.

Folgende Proteinträger sind zugelassen:

  1. Sojaextraktionsschrot;
  2. Sonnenblumen- und Rapsschrot zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  3. Maisgluten und Kartoffelprotein zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  4. Saatgut für Sojabohnen, Raps und Sonnenblumen zu maximal 4 Prozent der Gesamtmenge;
  5. Erbsen zu maximal 2 Prozent der Gesamtmenge.

Art. 5 Bemessungsgrundlagen

Die Réservesuisse legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:

  1. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
  2. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Warenmenge.

Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.

Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.

Art. 6 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge pro Warengruppe nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a–f und 4 Absatz 1 Buchstaben a und b um höchstens 20 Prozent zulassen.

Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Réservesuisse ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.

Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 7 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

Pro Warengruppe dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.

Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.

Art. 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

Das BWL vollzieht diese Verordnung.

Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Réservesuisse ändern.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Waren nach Artikel 1

1. Zucker

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

  1. 1701

Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

2. Kaffee

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

  1. 0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert

3. Reis

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

  1. 1006

Reis

4. Speiseöle und -fette

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

  1. 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

  1. 1201

Sojabohnen, auch geschrotet

  1. 1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

  1. 1203

Kopra

  1. 1204

Leinsamen, auch geschrotet

  1. 1205

Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet

  1. 1206

Sonnenblumensamen, auch geschrotet

  1. 1207

Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

  1. 1501

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nr. 0209 oder 1503

  1. 1502

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503

  1. 1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

  1. 1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

  1. 1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

  1. 1512

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

  1. 1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

  1. 1514

Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

  1. 1516

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

5. Getreide zur menschlichen Ernährung

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

  1. 1001

Weizen und Mengkorn

  1. 1002

Roggen

6. Energie- und Proteinträger zu Futterzwecken

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

  1. 0713

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert

  1. 1001

Weizen und Mengkorn

  1. 1002

Roggen

  1. 1003

Gerste

  1. 1004

Hafer

  1. 1006

Reis

  1. 1007

Körnersorghum

  1. 1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

  1. 2303

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets

  1. 2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

  1. 2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nr. 2304 oder 2305