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613.21 FiLaV

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 1 über den Finanz- und
Lastenausgleich (FiLaG),

verordnet:

1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:

  1. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
  2. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
  3. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
  4. 2 der massgebenden Gewinne der juristischen Personen;
  5. 3
  6. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.

Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.

Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr

Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.

Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

Art. 34 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex

Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

5

Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial. 6

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:7

  1. 8 die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20259 erzielt haben;
  2. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.

Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.

Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.

Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt. 11

2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG 12 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.

Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres. 13

Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG 14 .

3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG 15 berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

  1. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG16;
  2. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;
  3. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;
  4. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
Art. 1017 Berechnung

Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.

Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.

Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.

4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

In die Berechnung miteinbezogen werden:

  1. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
  2. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 1318 Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.

Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. und 6. Abschnitt: ...

Art. 15–2019

6a. Abschnitt Massgebende Gewinne der juristischen Personen unter Berücksichtigung der Gewinne aus Patenten

Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person

Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG 20 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen nach DBG. Die Gewinne sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24 b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 21 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen.

Im Jahr der erstmaligen ermässigten Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Artikel 24 b Absatz 3 StHG, jedoch ohne einen allfälligen Abzug nach Artikel 25 a StHG, berücksichtigt. Dieser Aufwand wird reduziert gewichtet; die Gewichtung ist in Anhang 6 a aufgeführt. Die Berechnung erfolgt im ersten Jahr, auch wenn der Kanton die Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellt.

Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet.

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der mit dem Faktor Zeta-1 gewichteten Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3.

Ist das Ergebnis der Berechnung negativ, beträgt der massgebende Gewinn Null.

Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

Der Faktor Zeta-1 entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung des Gewinns der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6 a festgelegt.

Der Faktor Zeta-2 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24 b StHG 22 . Grundlage für die Berechnung sind die Ermässigungen der Kantone im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6 a festgelegt.

Die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 werden jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden diese Faktoren aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.

Art. 20c Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons sind in Anhang 6 a festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.

7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 2123

Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo aus den in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten sowie von ihm zugunsten anderer Kantone verbuchten Gutschriften der direkten Bundessteuer; die Gutschriften werden dabei auf das gesamte Steueraufkommen aufgerechnet.

Die massgebenden Steuerrepartitionen werden für natürliche Personen und juristische Personen getrennt berechnet.

Der Gewichtungsfaktor für die natürlichen Personen entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen aller Kantone nach dem 2. und dem 3. Abschnitt und dem entsprechenden Steueraufkommen der direkten Bundessteuer in den Bemessungsjahren.

Der Gewichtungsfaktor für die juristischen Personen entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der Gewinne aller Kantone nach dem 6 a . Abschnitt und dem entsprechenden Steueraufkommen der direkten Bundessteuer in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt Datenerhebung

Art. 2224

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die Eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Ausgleichszahlungen

Art. 22a25 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

Die Progression nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:

  1. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
  2. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7 a .

Art. 2326 Leistung des Bundes

Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .

Art. 2427 Leistung der ressourcenstarken Kantone

Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22 a .

Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.

Art. 25 und 2628

2. Titel Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 29 , dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 30 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 28 Datenlieferungspflicht

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren

Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

  1. 31 Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
  2. Steilheit des Geländes:Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;
  3. 32 Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
  4. 33 geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.

34

Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. 35

Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

  1. 36 für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
  2. für den TeilindikatorSteilheit des Geländes:produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
  3. 37 für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
  4. 38 für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

39

2. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 3140 Festlegung

Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
  3. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
  4. 41 ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.
Art. 33 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren

Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:

  1. Armut:Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
  2. Altersstruktur:Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
  3. Ausländerintegration:Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.

Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen-beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 202542 aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:43

  1. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
  2. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
  3. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200644 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  4. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
  5. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
  6. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
  7. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.45

Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung. 46

Mehrfachbezüge werden einfach gezählt. 47

Art. 3548 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte lauten wie folgt:

  1. 47 Prozent für den Indikator Armut;
  2. 10 Prozent für den Indikator Altersstruktur;
  3. 43 Prozent für den Indikator Ausländerintegration.

Die Gewichte werden jeweils im Rahmen des Wirksamkeitsberichts überprüft.

Die Berechnung des Lastenindexes richtet sich nach Anhang 13.

Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur entsprechen dem mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Lastenindex des Kantons. Ist der Lastenindex eines Kantons negativ, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:

  1. Gemeindegrösse:ständige Wohnbevölkerung;
  2. Siedlungsdichte:ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
  3. Beschäftigungsquote:Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
Art. 3749 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte lauten wie folgt:

  1. 36 Prozent für den Indikator Gemeindegrösse;
  2. 38 Prozent für den Indikator Siedlungsdichte;
  3. 26 Prozent für den Indikator Beschäftigungsquote.

Die Gewichte werden jeweils im Rahmen des Wirksamkeitsberichts überprüft.

Die Berechnung des Lastenindexes richtet sich nach Anhang 14.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden.

Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Mittelwert der Lastenindizes aller Kantone. Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Mittelwert der Lastenindizes der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

3. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 3850 Festlegung

Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.

Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2 bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.

Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung

Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.

Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.

Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.

Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:

  1. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.
  2. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.

Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.

Art. 42a51 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen

Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze). 52

Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.

Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.

Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung

Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende Fachgruppe ein, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt. 53

Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
  3. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.

Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.

Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.

Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.

Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.

Die EFV führt das Sekretariat der Fachgruppe. 54

Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe

Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:

  1. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
  2. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
  3. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.

Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt

Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

  1. Er gibt Auskunft über:1.den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich,2.die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
  2. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
  3. 55 Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:1.die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG),2.die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),3.die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).

Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.

Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.

Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.

Art. 47 Datengrundlagen

Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

Das EFD setzt zur Begleitung der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts eine Fachgruppe ein, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt. Die Fachgruppe äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und erarbeitet Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich. 56

Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.

Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.

Die EFV führt das Sekretariat der Fachgruppe. 57

Art. 48a58 Paritätisches Beratungsorgan Finanzausgleich Bund–Kantone

Das EFD setzt ein Organ ein, das die Auswirkungen der Empfehlungen der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht im Hinblick auf die politische Umsetzbarkeit einschätzt. Das Organ setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammen.

Die Kantone sorgen für eine angemessene Vertretung der Sprachregionen sowie der ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone.

Das EFD regelt in einem Geschäftsreglement die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des paritätischen Beratungsorgans.

Die EFV führt das Sekretariat des paritätischen Beratungsorgans.

Art. 4959 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

5. Titel Fälligkeit der Beiträge

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Art. 51–5360
Art. 5461

2. Abschnitt Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz

Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:

  1. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 200362 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
  2. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200663 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
  3. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
Art. 56 Beiträge an die Kantone

Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.

Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.

Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.

Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.

Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

2a. Abschnitt

Art. 56a64

3. Abschnitt

Art. 5765

3a. Abschnitt Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen

Art. 57a66
Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta

Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG 67 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.

Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23 a Absatz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20 a dieser Verordnung gewichtet. 68

Die Berechnung und die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in Anhang 6 a festgelegt. 69

Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta

Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57 b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.

Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57 b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.

Der nach Absatz 2 berechnete Gewinnanteil gilt für nicht definitiv veranlagte Gesellschaften in den Bemessungsjahren 2020–2024 als von gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Angaben nach Artikel 19 Absätze 5 und 6 in der Fassung vom 1. Januar 2016 70 . 71

Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57 b anteilsmässig berücksichtigt.

Art. 57d72 Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20 b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet.

Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026 ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweite festgelegt. Die Spannweiten betragen:

  1. für den Faktor Zeta-1: zwischen 27,3 und 37,3 Prozent;
  2. für den Faktor Zeta-2: zwischen 27,5 und 37,5 Prozent.

3b. Abschnitt Ergänzungsbeiträge

Art. 57e Berechnungsgrundlage

Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23 a Absatz 4 FiLaG werden aufgrund der standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenausgleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet.

Die Zahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle berechtigten Kantone zusammen mit der Summe nach Absatz 1 denselben Wert erreichen. Die Berechnung ist in Anhang 20 festgelegt.

Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge

Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG.

Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.

7. Titel Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 21. Dezember 197373 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.
  2. Verordnung vom 27. November 198974 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang 175

(Art. 1–5)

Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag
1. Ressourcenpotenzial

Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

Kanton

Ressourcenpotenzial

(in 1000 Fr.)

Mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung
(Mittelwert 2020–2022)

Ressourcenpotenzial pro Kopf
(in Fr.)

Ressourcenindex

Zürich

62 518 246

1 569 618

39 830

116.7

Bern

25 991 395

1 052 398

24 697

72.4

Luzern

13 211 749

421 631

31 335

91.8

Uri

890 916

37 278

23 899

70.0

Schwyz

10 379 046

163 737

63 389

185.7

Obwalden

1 418 915

38 684

36 679

107.5

Nidwalden

2 363 767

43 965

53 764

157.5

Glarus

1 005 891

41 411

24 290

71.2

Zug

12 814 922

130 851

97 935

287.0

Freiburg

8 093 655

329 883

24 535

71.9

Solothurn

6 757 722

281 098

24 040

70.4

Basel-Stadt

10 603 861

199 290

53 208

155.9

Basel-Landschaft

9 807 726

294 010

33 358

97.7

Schaffhausen

3 113 418

84 387

36 895

108.1

Appenzell A.Rh.

1 645 872

55 693

29 553

86.6

Appenzell I.Rh.

581 191

16 378

35 486

104.0

St. Gallen

13 946 965

520 350

26 803

78.5

Graubünden

6 628 719

207 732

31 910

93.5

Aargau

19 204 317

704 060

27 277

79.9

Thurgau

7 770 378

286 644

27 108

79.4

Tessin

11 037 674

354 958

31 096

91.1

Waadt

28 171 178

828 127

34 018

99.7

Wallis

8 419 010

359 777

23 401

68.6

Neuenburg

4 689 660

177 792

26 377

77.3

Genf

27 147 275

512 108

53 011

155.3

Jura

1 629 013

74 055

21 997

64.5

Total Kantone

299 842 483

8 785 914

34 128

100.0

2. Standardisierter Steuerertrag

Kommentar zur Berechnung

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer.

Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.

Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2026

Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2026 = 29,3 %

Anhang 276

(Art. 7)

Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen

Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

Kanton

Massgebendes Einkommen
der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

45 898 113

Bern

19 563 332

Luzern

8 857 202

Uri

642 112

Schwyz

6 954 516

Obwalden

970 748

Nidwalden

1 449 343

Glarus

704 259

Zug

6 922 490

Freiburg

6 130 124

Solothurn

5 543 013

Basel-Stadt

5 817 286

Basel-Landschaft

7 804 517

Schaffhausen

1 656 018

Appenzell A.Rh.

1 153 846

Appenzell I.Rh.

393 432

St. Gallen

9 572 691

Graubünden

4 200 814

Aargau

14 903 872

Thurgau

5 555 173

Tessin

7 413 773

Waadt

19 988 199

Wallis

6 244 858

Neuenburg

3 128 323

Genf

15 249 917

Jura

1 127 740

Total Kantone

207 845 712

Anhang 377

(Art. 9 und 10)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen
1. Definition der Variablen und Parameter
  1. Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte
  2. Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
  3. Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich
  4. Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
  5. Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf
  6. Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich
  7. Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien
  8. Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A
  9. Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15a DBA-D
  10. Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973
  11. Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983
  12. Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien
  13. Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre)
  14. Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet.
  15. Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.
2. Berechnungsformeln
  1. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons:
  2. γ · BQA
  3. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons:
  4. γ · δ ·BQB
  5. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:
  1. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:
  1. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:
  1. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:
  1. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:
3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2026

Parameter

Wert

γ2020

0.392

γ2021

0.398

γ2022

0.398

δ

0.750

SST2023

0.255

SST2024

0.270

SST2025

0.281

TC

0.125

TD

0.045

TE

0.035

TF

0.045

TG

0.400

4. Kommentar zur Berechnung
  1. Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG).
  2. Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)].
  3. Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien.
  4. Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB.
  5. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.
  6. Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.
  7. Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.
  8. Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf:Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird.
  9. Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf):Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.
  10. Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.
5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

Kanton

Massgebende quellenbesteuerte Einkommen
(in 1000 Fr.)

Zürich

2 043 470

Bern

712 718

Luzern

336 453

Uri

34 642

Schwyz

168 629

Obwalden

40 487

Nidwalden

44 265

Glarus

51 780

Zug

294 175

Freiburg

267 042

Solothurn

224 956

Basel-Stadt

837 900

Basel-Landschaft

427 731

Schaffhausen

134 853

Appenzell A.Rh.

28 740

Appenzell I.Rh.

10 253

St. Gallen

563 002

Graubünden

471 489

Aargau

828 837

Thurgau

364 764

Tessin

1 177 169

Waadt

1 321 419

Wallis

451 752

Neuenburg

261 443

Genf

2 814 128

Jura

113 891

Total Kantone

14 025 987

Anhang 478

(Art. 13 und 14)

Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen
1. Definition der Variablen und Parameter
  1. Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
  2. Reinvermögen
  3. Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
  4. Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
  5. Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG79
  6. Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer
  7. Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
  8. Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen
2. Berechnung des Faktors Alpha
  1. Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:
  1. Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.
3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2020–2022

2020

2021

2022

Faktor Alpha

1,5 %

1,5 %

1,5 %

4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

Kanton

Massgebendes Vermögen
der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

7 481 292

Bern

3 461 350

Luzern

1 714 310

Uri

128 544

Schwyz

2 263 352

Obwalden

263 319

Nidwalden

644 674

Glarus

133 080

Zug

1 433 461

Freiburg

553 965

Solothurn

499 078

Basel-Stadt

1 104 900

Basel-Landschaft

764 923

Schaffhausen

253 453

Appenzell A.Rh.

277 248

Appenzell I.Rh.

114 379

St. Gallen

2 032 371

Graubünden

1 224 494

Aargau

2 125 907

Thurgau

1 077 564

Tessin

1 293 887

Waadt

2 548 981

Wallis

1 008 368

Neuenburg

322 362

Genf

2 678 999

Jura

124 631

Total Kantone

35 528 892

Anhänge 5 und 680
Anhang 6a81

(Art. 20 a, 20 b und 20 c )

Massgebende Gewinne der juristischen Personen
1. Definition der Variablen und Parameter

Die Zeta-Faktoren gewichten die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial gemäss ihrer steuerlichen Ausschöpfung. Es wird unterschieden zwischen den ordentlich besteuerten Gewinnen, die ausschliesslich mit Zeta-1 gewichtet werden, und den Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinnen), die reduziert besteuert und deshalb vorab mit Zeta-2 und anschliessend mit Zeta-1 gewichtet werden.

Gewichtungsfaktor für die Gewinne der juristischen Personen. Entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen.

Gewichtungsfaktor für die Boxengewinne. Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung unter Einbezug des Anteils an der direkten Bundessteuer π.

Basisfaktor für . Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung.

Massgebende Gewinne des Kantons k

Massgebende Einkommen der natürlichen Personen Total

Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen Total

Massgebende Vermögen der natürlichen Personen Total

Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen des Kantons k

Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen Total

Boxengewinne Total

Boxengewinne des Kantons k

Ordentliche Gewinne Total

Ordentliche Gewinne des Kantons k

Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)

Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden ohne Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer

Einkommens-, Quellen- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)

Ermässigung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nach Art. 24b StHG82 des Kantons k

Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der direkten Bundessteuer

Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG

Summe der Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne allfällige Abzüge nach Artikel 25a StHG der Unternehmen im Kanton k

Anteil der nicht mehr mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne nach Artikel 57b (Umbuchungsfaktor)

2. Berechnung
  1. Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons ergeben sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor Zeta-1:
  1. Der Faktor Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 berechnet sich aus dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen:
  1. Der Faktor Zeta-1 wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.
  2. Die Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen besteht aus der Summe der ordentlichen Gewinne, der gewichteten Boxengewinne und der gewichteten Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 20a Absatz 2:
  1. Der Faktor Zeta-2 nach Artikel 20b Absatz 2 wird jährlich berechnet und basiert auf der durchschnittlichen Tiefergewichtung der Boxengewinne im letzten verfügbaren Bemessungsjahr (Basisfaktor ). Zudem wird berücksichtigt, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer den Kantonen ohne Reduktion zukommt:
3. Faktoren Zeta und Gewichtung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands für die Bemessungsjahre 2020–2022

2020

2021

2022

ζ1

34,0 %

33,6 %

33,2 %

ζ2

31,6 %

34,5 %

33,9 %

Gewichtung F+E-Aufwand

68,4 %

65,5 %

66,1 %

4. Weiteranwendung der Faktoren Beta in den Bemessungsjahren 2017–2024
  1. Für die Bemessungsjahre t = 2017–2024 werden die massgebenden Gewinne der juristischen Personen nach Artikel 57b sowohl mit der Berechnungsweise nach Anhang 6 () dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung wie auch mit der Berechnungsweise nach Ziffer 2 dieses Anhangs () berechnet. Die massgebenden Gewinne berechnen sich aus dem mit dem Umbuchungsfaktor gewichteten Mittel der beiden Resultate:
  1. Der Umbuchungsfaktor beträgt in den Bemessungsjahren:

t

2017–2020

2021

2022

2023

2024

0 %

20 %

40 %

60 %

80 %

  1. Die Faktoren Beta betragen in der Übergangsphase:

Basisfaktor β*

Zuschlagsfaktor

Faktor β

Holdinggesellschaften

0.0 %

2.8 %

2.8 %

Domizilgesellschaften

9.9 %

2.5 %

12.4 %

gemischte Gesellschaften

10.0 %

2.5 %

12.5 %

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

Kanton

Massgebende Gewinne
der juristischen Personen (in 1000 Fr.)

Zürich

7 311 346

Bern

2 470 862

Luzern

2 351 927

Uri

81 425

Schwyz

1 055 908

Obwalden

138 146

Nidwalden

238 108

Glarus

104 621

Zug

4 166 392

Freiburg

1 196 109

Solothurn

551 680

Basel-Stadt

2 888 023

Basel-Landschaft

875 349

Schaffhausen

1 031 939

Appenzell A.Rh.

191 678

Appenzell I.Rh.

60 394

St. Gallen

1 759 327

Graubünden

561 599

Aargau

1 320 259

Thurgau

758 432

Tessin

1 034 116

Waadt

4 527 120

Wallis

534 433

Neuenburg

579 041

Genf

6 393 284

Jura

247 465

Total Kantone

42 428 983

Anhang 783

(Art. 21)

Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer

Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

Kanton

Massgebende Steuerrepartitionen
der direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.)

Zürich

–215 974

Bern

–216 867

Luzern

–48 144

Uri

4 194

Schwyz

–63 359

Obwalden

6 215

Nidwalden

–12 622

Glarus

12 151

Zug

–1 596

Freiburg

–53 584

Solothurn

–61 004

Basel-Stadt

–44 248

Basel-Landschaft

–64 795

Schaffhausen

37 155

Appenzell A.Rh.

–5 640

Appenzell I.Rh.

2 733

St. Gallen

19 574

Graubünden

170 324

Aargau

25 441

Thurgau

14 444

Tessin

118 728

Waadt

–214 540

Wallis

179 598

Neuenburg

398 491

Genf

10 947

Jura

15 287

Total Kantone

12 909

Anhang 7a84

(Art. 22 a )

Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
1. Definition der Variablen und Parameter
  1. Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r
  2. durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren
  3. Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r
  4. Indexwert der garantierten Mindestausstattung
  5. Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner
2. Berechnung
  1. Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt:
  1. Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet:
3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2026

Parameter

Wert

sseCH

10 012

M

86.5

4. Kommentar zur Berechnung
  1. Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung M erreicht.
  2. Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung M, der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.
5. Auszahlung für das Jahr 2026

Kanton

Ressourcenindex

Ressourcenausgleich in Franken

horizontal

vertikal

Total

Zürich

116.7

0

0

0

Bern

72.4

–607 874 956

–911 812 434

–1 519 687 390

Luzern

91.8

–33 247 039

–49 870 559

–83 117 598

Uri

70.0

–24 593 338

–36 890 007

–61 483 345

Schwyz

185.7

0

0

0

Obwalden

107.5

0

0

0

Nidwalden

157.5

0

0

0

Glarus

71.2

–25 632 206

–38 448 309

–64 080 515

Zug

287.0

0

0

0

Freiburg

71.9

–195 941 507

–293 912 261

–489 853 768

Solothurn

70.4

–181 278 613

–271 917 919

–453 196 532

Basel-Stadt

155.9

0

0

0

Basel-Landschaft

97.7

–2 810 594

–4 215 891

–7 026 485

Schaffhausen

108.1

0

0

0

Appenzell A.Rh.

86.6

–9 849 249

–14 773 873

–24 623 122

Appenzell I.Rh.

104.0

0

0

0

St. Gallen

78.5

–198 768 710

–298 153 065

–496 921 775

Graubünden

93.5

–11 232 182

–16 848 272

–28 080 454

Aargau

79.9

–241 085 930

–361 628 894

–602 714 824

Thurgau

79.4

–102 133 223

–153 199 835

–255 333 058

Tessin

91.1

–32 017 295

–48 025 943

–80 043 238

Waadt

99.7

–326 810

–490 216

–817 026

Wallis

68.6

–258 364 804

–387 547 206

–645 912 010

Neuenburg

77.3

–74 495 427

–111 743 141

–186 238 568

Genf

155.3

0

0

0

Jura

64.5

–65 373 273

–98 059 909

–163 433 182

Total Kantone

100.0

–2 065 025 156

–3 097 537 734

–5 162 562 890

Anhang 885

(Art. 24)

Beiträge der ressourcenstarken Kantone
1. Definition der Variablen und Parameter
  1. gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone
  2. Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q
  3. durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren
  4. Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q
  5. Anzahl ressourcenstarke Kantone
2. Berechnung

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:

3. Kommentar zur Berechnung

Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RI q -100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, e q , multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone,

Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

4. Einzahlung für das Jahr 2026

Kanton

Ressourcenindex

Beiträge
in Franken

Zürich

116.7

502 525 844

Bern

72.4

0

Luzern

91.8

0

Uri

70.0

0

Schwyz

185.7

268 984 327

Obwalden

107.5

5 542 169

Nidwalden

157.5

48 469 677

Glarus

71.2

0

Zug

287.0

468 748 579

Freiburg

71.9

0

Solothurn

70.4

0

Basel-Stadt

155.9

213 485 501

Basel-Landschaft

97.7

0

Schaffhausen

108.1

13 108 970

Appenzell A.Rh.

86.6

0

Appenzell I.Rh.

104.0

1 249 063

St. Gallen

78.5

0

Graubünden

93.5

0

Aargau

79.9

0

Thurgau

79.4

0

Tessin

91.1

0

Waadt

99.7

0

Wallis

68.6

0

Neuenburg

77.3

0

Genf

155.3

542 911 026

Jura

64.5

0

Total Kantone

100.0

2 065 025 156

Anhang 986
Anhang 1087

(Art. 29)

Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis
  1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet.
  2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung.
  3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.
Anhang 1188
Anhang 1289

(Art. 33)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2026

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Siedlungshöhe

Steilheit des Geländes

Siedlungs-
struktur

Geringe Bevölkerungsdichte

Total

Zürich

0

0

0

0

0

Bern

2 029 371

1 249 736

22 683 931

4 682 696

30 645 734

Luzern

0

0

5 708 998

0

5 708 998

Uri

599 894

6 031 920

1 743 038

3 988 919

12 363 771

Schwyz

2 729 352

2 227 474

1 688 268

604 348

7 249 442

Obwalden

574 314

3 005 629

1 579 696

1 369 695

6 529 334

Nidwalden

0

551 975

671 890

302 753

1 526 618

Glarus

0

3 478 102

53 137

2 174 329

5 705 567

Zug

0

0

0

0

0

Freiburg

2 367 281

0

6 838 648

437 516

9 643 445

Solothurn

0

0

0

0

0

Basel-Stadt

0

0

0

0

0

Basel-Landschaft

0

0

0

0

0

Schaffhausen

0

0

0

0

0

Appenzell A.Rh.

19 324 147

198 140

2 409 295

0

21 931 582

Appenzell I.Rh.

5 428 003

390 414

2 872 793

424 957

9 116 167

St. Gallen

0

0

2 162 741

0

2 162 740

Graubünden

40 875 965

67 177 107

10 213 043

27 254 138

145 520 254

Aargau

0

0

0

0

0

Thurgau

0

0

3 222 399

0

3 222 399

Tessin

0

10 592 128

0

5 149 206

15 741 334

Waadt

160 430

0

0

0

160 430

Wallis

31 907 682

31 366 597

532 986

15 655 025

79 462 290

Neuenburg

21 450 468

2 197 597

166 217

0

23 814 282

Genf

0

0

0

0

0

Jura

1 019 911

0

1 686 329

2 189 827

4 896 067

Total Kantone

128 466 818

128 466 818

64 233 409

64 233 409

385 400 454

Anhang 1390

(Art. 35)

Lastenindex aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Berechnung des Lastenindex

a) Variablen und Parameter:

  1. Teilindikator «Armut» des Kantons k
  2. Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k
  3. Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k
  4. Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone
  5. Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone
  6. Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone
  7. Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone
  8. Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone
  9. Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone
  10. Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k
  11. Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k
  12. Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k
  13. Gewicht für den Indikator «Armut» gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a
  14. Gewicht für den Indikator «Altersstruktur» gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b
  15. Gewicht für den Indikator «Ausländerintegration» gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c
  16. Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:

,

,

.

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:

Anhang 1491

(Art. 37)

Lastenindex der Kernstädte
1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden

a) Variablen und Parameter:

  1. Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g
  2. Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g
  3. Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g
  4. Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
  5. Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
  6. Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
  7. Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden
  8. Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden
  9. Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden
  10. Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g
  11. Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g
  12. Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g
  13. Gewicht für den Indikator «Gemeindegrösse» gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a
  14. Gewicht für den Indikator «Siedlungsdichte» gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b
  15. Gewicht für den Indikator «Beschäftigungsquote» gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c
  16. Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:

,

,

.

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:

2. Berechnung des Lastenindex der Kantone

a) Variablen und Parameter:

  1. Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k
  2. Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k
  3. Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k
  4. Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k
  5. Anzahl Gemeinden im Kanton k

b) Berechnung:

Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons:

Anhang 1592

(Art. 40)

Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2026

Kanton

Ausgleichsbeträge in Franken

Sonderlasten
der Bevölkerungsstruktur

Sonderlasten
der Kernstädte

Total

Zürich

21 323 405

99 183 318

120 506 723

Bern

0

0

0

Luzern

0

0

0

Uri

0

0

0

Schwyz

0

0

0

Obwalden

0

0

0

Nidwalden

0

0

0

Glarus

0

0

0

Zug

2 120 720

10 041

2 130 761

Freiburg

0

0

0

Solothurn

13 382 186

0

13 382 186

Basel-Stadt

41 863 869

24 562 716

66 426 585

Basel-Landschaft

0

0

0

Schaffhausen

987 541

0

987 541

Appenzell A.Rh.

0

0

0

Appenzell I.Rh.

0

0

0

St. Gallen

0

0

0

Graubünden

0

0

0

Aargau

0

0

0

Thurgau

0

0

0

Tessin

5 530 933

0

5 530 933

Waadt

118 187 112

5 336 806

123 523 918

Wallis

12 505 349

0

12 505 349

Neuenburg

12 884 443

0

12 884 443

Genf

121 481 411

46 040 604

167 522 015

Jura

0

0

0

Total Kantone

350 266 969

175 133 485

525 400 454

Anhang 1693

(Art. 42)

Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden
oder nicht weiterverwertbaren Daten

Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

1. Variablen

MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t

GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der
gesamten Schweiz im Jahr t

RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im Bemessungsjahr T

EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T

EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T

ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T

ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T

Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3

Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3

RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im
Bemessungsjahr T

tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im
Bemessungsjahr T

GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6

WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t

2. Zu schätzende Parameter
  1. Konstante
  2. Koeffizienten für die unabhängigen Variablen
  3. Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»-Daten)
  4. Residuen (Schätzfehler)
3. Schätzgleichungen:

Fall

Bestandteil
Ressourcenpotenzial

Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten

1

Massgebendes
Einkommen
natürliche
Personen

für

2

Massgebende
quellenbesteuerte
Einkommen

mit

3

Massgebendes
Vermögen
natürliche
Personen

mit

4

Massgebende
Gewinne
juristische
Personen

Schritt 1:

mit

Schritt 2:

5

Gewinne
gemäss direkter
Bundessteuer

für

Anhang 1794

(Art. 46)

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit

  1. Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone
  2. Transferzahlungen der Kantone an den Bund
  3. Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen
  4. Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone
  5. Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
  6. Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
  7. Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen
  8. Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner
  9. Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten
  10. Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone
  11. Unterschiede in der Steuerbelastung
  12. Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich
  13. Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199595 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny»)
  14. Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis
  15. Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich
  16. Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b Absatz 1 StHG96
  17. Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton
  18. Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone
  19. Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone
  20. Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers
Anhang 1897

(Art. 56)

Härteausgleich
1. Variablen und Parameter

gwk

Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k

ε

Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten
Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004

Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004

Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

nesk

Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k(positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)

HAk

Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich

Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:

Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags

Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet:

Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich

Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

Bedingungen (wenn …,)

Härteausgleich (… dann)

HAk = 0

nesk ≤ gwk

HAk = 0

nesk > gwk

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt,

,

so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.

Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt,

,

so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.

all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005:

5. Bestimmung des Faktors Epsilon

Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht:

.

Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k , für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:

.

Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005

+ = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton

Durchschnittlicher Ressourcenindex
2004/05

Grenzwert für
den Bezug von Härteausgleich
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Nettoergebnis
der Globalbilanz 2004/05
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Differenz zwischen
Nettoergebnis
der Globalbilanz
und Grenzwert
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Ausgleichsbetrag
in Franken

Zürich

132.1

0.0 %

0.9 %

0.9 %

0

Bern

74.0

–1.9 %

–0.8 %

1.1 %

52 134 660

Luzern

77.0

–1.7 %

–0.4 %

1.3 %

23 692 069

Uri

67.0

–2.4 %

–15.1 %

–12.7 %

0

Schwyz

135.6

0.0 %

3.9 %

3.9 %

0

Obwalden

67.0

–2.4 %

3.8 %

6.2 %

9 441 566

Nidwalden

124.6

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Glarus

96.1

–0.3 %

2.9 %

3.1 %

8 168 757

Zug

204.0

0.0 %

6.8 %

6.8 %

0

Freiburg

74.9

–1.8 %

9.1 %

11.0 %

137 280 030

Solothurn

75.8

–1.8 %

–6.8 %

–5.1 %

0

Basel-Stadt

148.6

0.0 %

0.0 %

0.0 %

0

Basel-Landschaft

110.2

0.0 %

0.4 %

0.4 %

0

Schaffhausen

92.9

–0.5 %

0.9 %

1.4 %

6 640 279

Appenzell A.Rh.

79.8

–1.5 %

–3.3 %

–1.8 %

0

Appenzell I.Rh.

82.7

–1.3 %

–6.1 %

–4.8 %

0

St. Gallen

77.0

–1.7 %

–7.4 %

–5.7 %

0

Graubünden

84.9

–1.1 %

–1.3 %

–0.2 %

0

Aargau

87.8

–0.9 %

–4.4 %

–3.5 %

0

Thurgau

76.5

–1.7 %

–5.3 %

–3.6 %

0

Tessin

102.8

0.0 %

0.2 %

0.2 %

0

Waadt

96.7

–0.2 %

1.3 %

1.5 %

64 876 643

Wallis

61.6

–2.8 %

–4.5 %

–1.7 %

0

Neuenburg

91.0

–0.7 %

9.5 %

10.2 %

108 832 726

Genf

155.4

0.0 %

1.9 %

1.9 %

0

Jura

66.5

–2.4 %

3.7 %

6.1 %

19 387 554

Total Kantone

100.0

430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2026: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2026

+ = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton

Kanton

Ressourcenindex

Bereinigter Härteausgleich in Franken

Auszahlung

Einzahlung

Saldo

Zürich

116.7

0

8 873 296

8 873 296

Bern

72.4

–23 460 597

6 923 406

–16 537 191

Luzern

91.8

–10 661 431

2 510 266

–8 151 165

Uri

70.0

0

251 635

251 635

Schwyz

185.7

0

928 967

928 967

Obwalden

107.5

0

233 781

233 781

Nidwalden

157.5

0

268 138

268 138

Glarus

71.2

–3 675 941

278 540

–3 397 401

Zug

287.0

0

713 297

713 297

Freiburg

71.9

–61 776 013

1 723 657

–60 052 356

Solothurn

70.4

0

1 763 187

1 763 187

Basel-Stadt

155.9

0

1 398 801

1 398 801

Basel-Landschaft

97.7

0

1 868 441

1 868 441

Schaffhausen

108.1

0

532 587

532 587

Appenzell A.Rh.

86.6

0

388 045

388 045

Appenzell I.Rh.

104.0

0

106 354

106 354

St. Gallen

78.5

0

3 259 065

3 259 065

Graubünden

93.5

0

1 370 575

1 370 575

Aargau

79.9

0

3 928 983

3 928 983

Thurgau

79.4

0

1 653 080

1 653 080

Tessin

91.1

0

2 231 294

2 231 294

Waadt

99.7

0

4 565 681

4 565 681

Wallis

68.6

0

1 984 401

1 984 401

Neuenburg

77.3

–48 974 727

1 211 094

–47 763 633

Genf

155.3

0

2 967 084

2 967 084

Jura

64.5

–8 724 399

490 714

–8 233 685

Total Kantone

100.0

–157 273 108

52 424 369

–104 848 739

Anhang 1998
Anhang 2099

(Art. 57 e )

Ergänzungsbeiträge
1. Definition der Variablen und Parameter

Ergänzungsbeitrag des ressourcenschwachen Kantons

Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons

Durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons in den Bemessungsjahren

Zielwert des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner

Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons im Jahr 2023

Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons

2. Berechnung
  1. Ergänzungsbeiträge werden in den Jahren 2024–2030 ausgerichtet. Die Auszahlungen erfolgen ausschliesslich an ressourcenschwache Kantone. Grundlage für die Berechnung des Ergänzungsbeitrags sind die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons im Jahr 2023 (standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner vor Ausgleich, , dem letzten Referenzjahr, in welchem alle Bemessungsjahre aus dem alten System stammen. Dazu werden die Ausgleichszahlungen des aktuellen Referenzjahres addiert.
  2. Die Mittel aus dem Ergänzungsbeitrag werden vollständig auf die ressourcenschwächsten Kantone aufgeteilt, sodass alle ressourcenschwachen Kantone mindestens den Zielwert des Ergänzungsbeitrags erreichen.
  3. Die Summe der Ergänzungsbeiträge der ressourcenschwachen Kantone in den Jahren 2024–2030 beträgt je 180 000 000 Franken:
  1. Der Ergänzungsbeitrag eines ressourcenschwachen Kantons ergibt sich aus der Multiplikation des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner mit der Bevölkerung
  1. Ist die Summe des standardisierten Steuerertrags pro Einwohnerin und Einwohner eines Kantons im Jahr 2023, und der Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner im aktuellen Referenzjahr, kleiner als der Zielwert des Ergänzungsbeitrags, , dann entspricht der Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner, , der Differenz zwischen dieser Summe und dem Zielwert. Im gegenteiligen Fall beträgt er Null.
  1. Der Grenzwert des Ergänzungsbeitrags, , wird jährlich so festgelegt, dass die Gesamtbeiträge aller Kantone genau 180 Millionen Franken ergeben.
3. Beiträge für das Jahr 2026

Kanton

Ergänzungsbeitrag
in Franken

Zürich

0

Bern

0

Luzern

0

Uri

0

Schwyz

0

Obwalden

0

Nidwalden

0

Glarus

0

Zug

0

Freiburg

16 685 107

Solothurn

0

Basel-Stadt

0

Basel-Landschaft

0

Schaffhausen

0

Appenzell A.Rh.

0

Appenzell I.Rh.

0

St. Gallen

0

Graubünden

37 664 975

Aargau

0

Thurgau

0

Tessin

0

Waadt

0

Wallis

125 649 918

Neuenburg

0

Genf

0

Jura

0

Total Kantone

180 000 000