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730.05 GebV-En

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 des CO 2 -Gesetzes vom 23. Dezember 2011 1 ,
auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010 2 (StAG),
auf Artikel 52 a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 3 ,
auf Artikel 61 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 4 (EnG),
auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 5 ,
auf die Artikel 3 a und 3 b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 6 ,
auf die Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 7 ,
auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 8 ,
auf Artikel 55 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 9 ,
auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 10 und
auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 11 , 12

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

  1. für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:1.des Bundesamts für Energie (BFE),2.der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane),3.der Vollzugsstelle;
  2. nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.13

Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. 14

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 15 .

16

Art. 217 Verzicht auf Gebühren

Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen.

Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Gewährung von:

  1. Investitionsbeiträgen für die Prospektion und Erschliessung eines Geothermiereservoirs;
  2. Beiträgen zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;
  3. Geothermie-Garantien.18

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde.

Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9 e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden. 19

Art. 3a20 Auslagen

Zu den Auslagen gehören auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die dem BFE in Ausübung seiner Aufgaben anfallen.

Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Das BFE21 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:22

  1. die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen;
  2. Forschungsprojekte;
  3. die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.

Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. 23

Art. 5 Gebührenzuschläge

Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

  1. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen;
  2. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.

Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 5a24 Akontozahlungen

Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das BFE entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 625 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan

Sind andere Vollzugsorgane als das BFE mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

Das BFE kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

Betraut das BFE andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Art. 726 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben

Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 9 Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke;
  2. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen;
  3. 27 Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes;
  4. das Begutachten von Projekten;
  5. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.

Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:

  1. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen;
  2. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen;
  3. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen;
  4. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen;
  5. der Überwachungs- und Wehrreglemente;
  6. 28 der Dossiers zur Notfallplanung.

Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten. 29

Art. 9a30 Aufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen

Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:

  1. die Erarbeitung von Grundlagen für die Sicherheitsaufsicht, insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Überwachung und Notfallplanung;
  2. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik;
  3. die Aus- und Weiterbildung von externen Personen im Bereich der Stauanlagensicherheit;
  4. die Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen.

Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 StAG gelten.

Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens:

Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3

2 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch
weniger als 5 Mio. m3


4 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr

13 000

Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.

Das BFE kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 1031 Gebühren im Bereich allgemeine Energie

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Bewilligungen;
  2. Anerkennungen von Prüfstellen;
  3. Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.

Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 32 , die umfangreiche Abklärungen erfordern.

Art. 1133 Gebühren im Bereich Kernenergie

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen;
  2. Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;
  3. Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen;
  4. Vorabklärungen;
  5. das Begutachten von Vorhaben;
  6. die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm;
  7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle;
  8. 34 Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.

Art. 1235 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie

Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

Zu diesen Kosten gehören namentlich:

  1. die Kosten für:1.die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen,2.das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
  2. die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.

Art. 1336 Gebühren im Bereich Elektrizität

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. die Erteilung von Plangenehmigungen;
  2. die Deckung der Entschädigungen, die das BFE gemäss den Leistungsvereinbarungen den Kantonen für ihre Öffentlichkeitsarbeit ausrichtet.

Art. 13a37 Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion

Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:

  1. der Stromversorgung;
  2. 38 der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch;
  3. den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

Art. 13b39 Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung

Das BFE und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die:

  1. Teilnahme am Forum der europäischen Regulatoren;
  2. Teilnahme an Arbeitsgruppen zu internationalen Aufgaben wie Engpassverfahren;
  3. Kontakte mit der Gruppe der europäischen Elektrizitäts- und Gas-Regulatoren (ERGEG), einzelnen Regulatoren und der Europäischen Kommission betreffend internationalen Aufgaben wie Sicherheitsstandards, Engpassverfahren und Transitkostenabgeltung.

Art. 13c40 Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen

Die vom BFE nach den Artikeln 49 Absatz 1 Buchstaben a und c und 51 Absatz 4 der Energieverordnung vom 1. November 201741 beauftragten Dritten erheben Gebühren für:

  1. die Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Unternehmen;
  2. die Unterstützung der Unternehmen beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung.

Art. 14 Gebühren im Bereich Rohrleitungen

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. Plangenehmigungen;
  2. Betriebsbewilligungen;
  3. Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter;
  4. 42 Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte.

Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:

  1. die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200043 (RLV);
  2. die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV;
  3. die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.

Art. 14a44 Gebühren im Bereich Geothermie

Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:

  1. eines Investitionsbeitrags für die Prospektion eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. a EnG);
  2. eines Investitionsbeitrags für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. b EnG);
  3. eines Beitrags für die direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz).

Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 1 EnG).

Art. 14b45 Gebührenerhebung durch die Vollzugsstelle

Die Vollzugsstelle erhebt für ihre Kosten im Vollzug des Herkunftsnachweiswesens Gebühren nach Aufwand.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. September 1985 46 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anhang 147

(Art. 3 Abs. 1)

Gebührenansätze

1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen

Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:

Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3

7 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch
weniger als 5 Mio. m3


10 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr

17 000

2.
3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen

Die Gebühr beträgt:

Franken

  1. für eine Plangenehmigung
  1. Grundtaxe:

1000–8000

  1. Zusätzlich pro Leitungskilometer:

800

  1. für die Betriebsaufsicht jährlich
  1. Grundtaxe:

800

  1. Zusätzlich pro Leitungskilometer:

80

Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.

Anhang 2

(Art. 16)

Änderung bisherigen Rechts

48

Anhang 349

(Art. 14 b )

Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweises für Elektrizität

Gebühr in Franken

Einheit

1. Registrierung und Erfassung

Grundgebühr für eine Stromproduktionsanlage (je nach Anlagetyp)

max. 200

pro Jahr

Grundgebühr für ein Benutzerkonto (je nach Kontotyp)

max. 200

pro Jahr

Erfassung der produzierten Elektrizitätsmenge (je nach Anlagetyp)

max. 0.03

pro MWh

2. Transaktionen

Ausstellung von Herkunftsnachweisen (je nach Anlagentyp)

max. 0.03

pro MWh

Weitergabe von Herkunftsnachweisen im Inland

max. 0.03

pro MWh

Import und Export von Herkunftsnachweisen

max. 0.03

pro MWh

Erstellung von Daueraufträgen

max. 200

pro Geschäftsfall

3. Entwertung

Entwertung von Herkunftsnachweisen

max. 0.03

pro MWh

Erstellung einer Entwertungsbestätigung

max. 100

pro Geschäftsfall

Anhang 450

(Art. 14 b )

Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweises für Brenn- und Treibstoffe

Gebühr
in Franken

Einheit

1. Registrierung und Erfassung

Grundgebühr für eine Produktionsanlage, nach Anlagetyp

max. 200

pro Jahr

Grundgebühr für ein Benutzerkonto, nach Kontotyp

max. 200

pro Jahr

2. Transaktionen

Ausstellung von Herkunftsnachweisen, nach Anlagentyp

max. 0,2

pro MWh

Weitergabe von Herkunftsnachweisen im Inland

max. 0,2

pro MWh

Import und Export von Herkunftsnachweisen

max. 0,2

pro MWh

Erstellung von Daueraufträgen

max. 200

pro Geschäftsfall

3. Entwertung

Entwertung von Herkunftsnachweisen

max. 0,20

pro MWh

Erstellung einer Entwertungsbestätigung

max. 100

pro Geschäftsfall