Diese Verordnung regelt die Gebühren:
- für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:1.des Bundesamts für Energie (BFE),2.der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane),3.der Vollzugsstelle;
- nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.13
Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. 14
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 15 .
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