Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.
741.521 — CZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d,
103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 1 ,
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zulassungsvoraussetzung
Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden. 2
Art. 3 Ausnahmen
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
- 3 die zu nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransporten verwendet werden; als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr:1.der weder direkt noch indirekt entlohnt wird,2.durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und3.der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht;
- mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
- 4 die vom Militär, von der Polizei, der Feuerwehr, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit5, vom Zivilschutz, von Kranken- und Verletztentransportdienstleistern oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
- 6 mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
- 7 die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
- 8 die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte nach Buchstabe a für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
- 9 die auf Lern- oder Prüfungsfahrten für gewerbliche Gütertransporte verwendet werden, sofern die Begleitperson im Besitz eines gültigen Fähigkeitsausweises oder einer gültigen Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie ist;
- 10 die auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung für gewerbliche Personen- oder Gütertransporte verwendet werden;
- 11 zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte seiner oder ihrer Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
- die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen;
- 12 die von Land- oder Forstwirtschaftsbetrieben und ihnen gemäss Artikel 86 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196213 (VRV) gleichgestellten Betrieben zum Gütertransport verwendet werden, sofern:1.es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihres Betriebs nach Artikel 87 Absätze 1 und 2 VRV handelt,2.die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Standort des Betriebs stattfindet, und3.das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin in Anspruch nimmt.
Art. 4 Fahrten während der Berufsausbildung
Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen. 14
Ausbildungsprogramme, die nicht eidgenössisch anerkannt sind, sind durch den Standortkanton genehmigen zu lassen.
Auf den Fahrten ist mitzuführen:
- von Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»: eine Kopie des Lehrvertrags;
- von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen, die ein Ausbildungsprogramm nach Absatz 2 absolvieren: eine Bestätigung der Ausbildungsstätte.15
Art. 516 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation
Den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie (EU) 2022/256117 benötigen:
- Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation;
- Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
2. Abschnitt Fähigkeitsausweise
Art. 6 Voraussetzungen
Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.
Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:
- 18 das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis «Lastwagenführer/Lastwagenführerin» oder «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» besitzen; oder
- den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.
Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
Art. 719 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland
Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:
- eine entsprechende Berechtigung im ausländischen Führerausweis eingetragen oder mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/256120 dokumentiert ist; oder
- sie eine nationale Bescheinigung besitzen, die das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als gleichwertig anerkennt.
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllen.
Art. 8 Zuständige Behörde
Die Fähigkeitsausweise werden erteilt:
- vom Wohnsitzkanton;
- bei Personen mit Wohnsitz im Ausland vom Kanton, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, das die Personen beschäftigt.
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Erteilung21
Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.
Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachweist.
Personen, die bereits im Besitz des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sind und die zweite Kategorie mittels einer Prüfung nach Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erwerben, wird ein Fähigkeitsausweis für den Personen- und den Gütertransport erteilt. Dieser ist ab dem Prüfungsdatum des Erwerbs der zweiten Kategorie fünf Jahre gültig. Weiterbildungskurse, die vor diesem Prüfungsdatum besucht worden sind, dürfen nicht an diese Weiterbildungsperiode angerechnet werden. 22
Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:
- Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 24c Bst. e der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 197623, VZV); oder
- 24 Ausstellung einer separaten Karte nach dem Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/256125.26
Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führerausweises muss eine neue Karte beantragt werden. 27
3. Abschnitt Prüfungen
Art. 1028 Allgemeines
An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- und Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.
Art. 11 Zulassung zur Prüfung
Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV 29 ) erreicht haben.
Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV.
Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 14 bis ) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV. 30
Art. 12 Theorieprüfung
Die Theorieprüfung beinhaltet:
- Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme; und
- eine Erörterung von Praxissituationen.
Die Bewerber und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten, ausgenommen Ziffer 2.113. 31
Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.
Art. 13 Befreiung von Prüfungsteilen
Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 4 beantworten.
Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 3 beantworten.
Die Inhaber und Inhaberinnen eines Fachausweises nach dem dritten Abschnitt der Verordnung vom 1. November 2000 32 über die Zulassung als Strassentransport-unternehmung im Personen- und Güterverkehr sind von jenen Prüfungsteilen befreit, für die sie bereits qualifiziert sind.
Art. 14 Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.
Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziffern 2.121, 2.131, 2.132, 2.312, 2.313 und 2.315 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden. 33
Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern und Inhaberinnen des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unterkategorie (Anhang 12 Ziff. V VZV 34 ) erfüllt.
Art. 14bis35 Kombinierte Prüfung
Der Teil der Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Artikel 14 Absatz 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.
Art. 15 Wiederholung
4. Abschnitt Weiterbildung
Art. 16 Weiterbildungspflicht
Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.
Konnte die Weiterbildung nicht rechtzeitig besucht werden, so kann die Behörde auf Gesuch hin den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mittels einer schriftlichen Bewilligung verlängern.
Den Inhabern und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben. Weiterbildungskurse, die in den vorangegangenen fünf Jahren besucht wurden, sind an die 35 Stunden anzurechnen.
Art. 1738 Ziel und Durchführung
Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Ziffer 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach dem Anhang Ziffer 1 optimiert werden.
Die Durchführung der Weiterbildung ist im Anhang Ziffer 3 geregelt.
Art. 18 Dauer und Aufbau39
Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Einzelkursen besucht werden. Ein Einzelkurs muss ohne Anrechnung von Pausen mindestens sieben Stunden dauern. Er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. 40
Von einem Einzelkurs von sieben Stunden dürfen maximal drei Stunden im Rahmen eines E-Learning-Moduls angeboten werden. Ein Einzelkurs mit E-Learning-Modul kann auf zwei Tage aufgeteilt werden. Zwischen dem E-Learning-Modul und dem Präsenzunterricht dürfen höchstens fünf Tage liegen. 41
Die Durchführung von Einzelkursen mit E-Learning-Modul ist im Anhang Ziffer 4 geregelt. 42
Art. 19 Kursbescheinigung
Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Kursbesuch zu bestätigen.
Art. 20 Im Ausland besuchte Weiterbildungen
Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:
- die Weiterbildung ganz oder teilweise während der Beschäftigung bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen besucht wurde; und
- 43 die Kursveranstalterin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation als Anbieterin von Weiterbildungskursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie (EU) 2022/256144 zugelassen ist.
5. Abschnitt Weiterbildungsstätten
Art. 21 Anerkennung
Die Weiterbildungsstätten müssen vom Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt werden.
Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
- die Leitung für die einwandfreie Führung der Weiterbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
- der Weiterbildungsstätte genügend Lehrkräfte nach Artikel 23 zur Verfügung stehen;
- ein geeignetes Unterrichtslokal, geeignetes Unterrichtsmaterial sowie, wenn praktische Weiterbildungskurse angeboten werden, geeignete Fahrzeuge vorhanden sind;
- ein Weiterbildungsprogramm vorliegt, das die Themen nach Anhang präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden dokumentiert; und
- ein Qualitätssicherungssystem betrieben wird, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung gewährleistet.
Art. 22 Widerruf der Anerkennung
Der Kanton, in dem die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat, widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.
Art. 23 Bewilligung für Lehrkräfte
Wer als Lehrkraft an einer Weiterbildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Lehrbewilligung.
Die Bewilligung wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt; sie ist in der ganzen Schweiz gültig.
Wer die Bewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnissen einreichen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
- die notwendigen Fachkenntnisse sowie ausreichende pädagogisch-didaktische Fähigkeiten nachweist;
- während mindestens drei Jahren in einem Beruf tätig war, der in die Lage versetzt, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
- nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber oder Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 VZV 45 besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen. 46
Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstaben a und c oder Absatz 5 nicht mehr erfüllt.
Art. 2447
6. Abschnitt Strafbestimmung
Art. 25
Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen- oder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse bestraft.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug
Die Kantone:
- führen die Prüfungen zur Erlangung der Fähigkeitsausweise durch;
- erteilen und verlängern die Fähigkeitsausweise;
- entscheiden über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten;
- erteilen die Bewilligungen für die Lehrkräfte an den Weiterbildungsstätten;
- beaufsichtigen die Durchführung der Weiterbildungskurse;
- genehmigen die Ausbildungsprogramme für die berufsbegleitende Ausbildung, die noch nicht eidgenössisch anerkannt sind;
- entscheiden über die Anrechnung von im Ausland besuchten Weiterbildungen;
- 48 können zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, konkrete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.
Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann es generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. 49
Art. 2750
Art. 27a51 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2008
Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1
vor dem 1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16‒20 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. 52
… 53
Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1
vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16‒20 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. 54
Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
… 55
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Artikel 2–20, 24, 25, 26 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, und g sowie Artikel 27 treten am 1. September 2009 in Kraft.
Anhang56
(Art. 4 Abs. 1, 10, 12 Abs. 2–4, 14 Abs. 2, 17, 18 Abs. 4 und 21 Abs. 2 Bst. d)
Erwerb und Verlängerung der Fähigkeitsausweise
- Handlungskompetenzen
- Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen wenden die Strassenverkehrsvorschriften an, insbesondere jene betreffend das Führen von schweren Motorwagen.
- Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen sind mit den ihnen zur Verfügung stehenden Fahrzeugen vertraut. Sie setzen sie technisch korrekt und ressourcenschonend ein. Sie führen die notwendigen Sicherheitskontrollen und Wartungsarbeiten durch. Sie erkennen Mängel und beheben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
- Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen führen schwere Motorwagen bei unterschiedlichen äusseren Bedingungen und mit wechselnden Ladungen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen umweltschonend und energieeffizient.
- Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen übernehmen die Verantwortung für sich, ihre Fahrgäste, das Transportgut, das Fahrzeug, den Auftraggeber und andere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen.
- Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen verhalten sich bei Pannen, Unfällen, Notfällen und Konflikten situationsgerecht. Sie setzen sich mit deren möglichen Ursachen auseinander und tragen so dazu bei, dass solche Situationen möglichst nicht entstehen oder mit möglichst geringem Schaden bewältigt werden können.
- Nur Personentransport:
- Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen transportieren ihre Fahrgäste mit grösstmöglicher Sicherheit und grösstmöglichem Fahrkomfort nach Fahrplan oder Reiseprogramm an die Bestimmungsorte.
- Nur Gütertransport:
- Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen transportieren die anvertrauten Güter unter Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung.
- Kenntnisse und Fähigkeiten
- Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
- Alle Kategorien und Unterkategorien:2.111Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung2.1111Drehmomentkurven2.1112Leistungskurven2.1113Spezifische Verbrauchskurven eines Motors2.1114Optimaler Nutzungsbereich Drehzahlmesser2.1115Optimaler Drehzahlbereich beim Schalten2.112Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiss möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen2.1121Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage2.1122Kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage2.1123Optimales Verhältnis Geschwindigkeit/Übersetzung2.1124Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs2.1125Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle2.1126Verhalten bei Defekten2.1127Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronischen Stabilitätsprogrammen, vorausschauenden Notbremssystemen, Antiblockiersystemen, Traktionskontrollsystemen und Überwachungssystemen im Fahrzeug sowie von weiteren zugelassenen Fahrerassistenz- oder Automatisierungssystemen2.113Fähigkeit zur Optimierung des Treibstoffverbrauchs2.1131Anwendung der Kenntnisse von Ziffer 2.111 und 2.1122.1132Antizipation des Verkehrsflusses2.1133Geeigneter Abstand und Nutzung der Fahrzeugdynamik2.1134Konstante Geschwindigkeit2.1135Ausgeglichener Fahrstil2.1136Angemessener Reifendruck2.1137Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme für ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung2.114Fähigkeit, Risiken im Strassenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen2.1141Sensibilisierung für und Anpassung an unterschiedliche Strassen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen2.1142Vorhersehen künftiger Ereignisse2.1143Ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen, und Beherrschen der Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung sowie Erkenntnis, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss2.1144Anpassung an Verkehrsrisiken, einschliesslich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (z. B. durch die Nutzung elektronischer Geräte oder die Nahrungs- und Getränkeaufnahme)2.1145Erkennen von Gefahrensituationen, Anpassung daran und Bewältigung des damit verbundenen Stresses, insbesondere in Bezug auf Grösse und Gewicht des Fahrzeugs und schwächere Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen wie Fussgänger und Fussgängerinnen oder Rad- und Motorradfahrer und -fahrerinnen2.1146Erkennen möglicher Gefahrenlagen und Ziehen korrekter Schlüsse, wie daraus Situationen entstehen können, in denen Unfälle allenfalls nicht mehr zu vermeiden sind2.1147Wahl und Durchführung von Massnahmen, durch welche die Sicherheitsabstände in einem solchen Umfang erhöht werden, dass Unfälle in Gefahrenlagen noch zu verhindern sind
- Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E 2.121Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs2.1211Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte2.1212Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil2.1213Nutzung von Automatikgetrieben2.1214Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Fahrzeugkombination2.1215Berechnung des Nutzvolumens2.1216Verteilung der Ladung2.1217Auswirkungen der Überladung auf die Achse2.1218Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt2.1219Arten von Verpackungen und Lastträgern2.1220Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist2.1221Feststell- und Verzurrtechniken2.1222Verwendung der Zurrgurte2.1223Überprüfung der Haltevorrichtungen2.1224Einsatz des Umschlaggeräts2.1225Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane
- Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E 2.131Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts2.1311Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs2.1312Rücksichtsvolles Verkehrsverhalten2.1313Positionierung auf der Fahrbahn2.1314Sanftes Abbremsen2.1315Beachtung der Überhänge2.1316Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen vorbehaltene Verkehrswege)2.1317Angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin obliegender Aufgaben2.1318Umgang mit den Fahrgästen2.1319Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Menschen mit Behinderungen, Kinder)2.132Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch die richtige Benutzung des Fahrzeugs2.1321Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte2.1322Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil2.1323Nutzung von Automatikgetrieben2.1324Berechnung der Nutzlast eines Motorwagens oder einer Fahrzeugkombination2.1325Verteilung der Ladung2.1326Auswirkungen der Überladung auf die Achse2.1327Fahrzeugstabilität und -schwerpunkt
- Anwendung der Vorschriften
- Alle Kategorien und Unterkategorien 2.211Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Schwerverkehr2.2111Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers2.2112Grundlegende kategorienspezifische Verkehrsvorschriften2.2113Neu in Kraft getretene Verkehrsvorschriften2.2114Rechte und Pflichten der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen in der Weiterbildung
- Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E 2.221Kenntnis der Vorschriften für den Gütertransport2.2211Beförderungsgenehmigungen2.2212Im Fahrzeug mitzuführende Dokumente2.2213Fahrverbote für bestimmte Strassen2.2214Strassenbenutzungsgebühren2.2215Verpflichtungen im Rahmen von Musterverträgen2.2216Erstellen von Beförderungsdokumenten2.2217Genehmigungen im internationalen Verkehr2.2218Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom 19. Mai 195657 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr2.2219Erstellen des internationalen Frachtbriefs2.2220Internationaler Güterverkehr2.2221Besondere Begleitdokumente
- Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E 2.231Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr2.2311Beförderung bestimmter Personengruppen2.2312Sicherheitsausstattung in Bussen2.2313Sicherheitsgurte2.2314Beladen des Fahrzeugs
- Gesundheit, Verkehrssicherheit, Kriminalitätsbekämpfung, Imageförderung, wirtschaftliches Umfeld, Dienstleistung, Logistik
- Alle Kategorien und Unterkategorien 2.311Sensibilisierung in Bezug auf die Risiken des Strassenverkehrs und auf Arbeitsunfälle2.3111Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche2.3112Verkehrsunfallstatistiken2.3113Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen2.3114Menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen von Verkehrsunfällen2.3115Unfallprävention2.312Fähigkeit, der Kriminalität und illegalen Einwanderungen vorzubeugen2.3121Allgemeine Informationen2.3122Folgen für die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen2.3123Vorbeugende Massnahmen2.3124Checkliste für Überprüfungen2.3125Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit der Unternehmen2.313Gesundheitsschäden vorbeugen2.3131Grundsätze der Ergonomie2.3132Riskante Bewegungen und Haltungen2.3133Physische Kondition2.3134Übungen für den Umgang mit Lasten2.3135Individueller Schutz2.314Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung2.3141Grundsätze einer gesunden, ausgewogenen Ernährung2.3142Einfluss von Alkohol, Medikamenten und Drogen2.3143Einfluss von Müdigkeit und Stress2.3144Zyklus von Aktivität und Ruhezeit2.315Richtiges Verhalten bei Notfällen2.3151Lagebeurteilung2.3152Vermeidung von Folgeunfällen2.3153Verständigung der Hilfskräfte2.3154Bergung von verletzten Personen, erste Hilfe2.3155Vorgehen bei Brand (Evakuierung von Fahrgästen oder anderen Mitfahrenden)2.3156Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste2.3157Vorgehen bei Gewalttaten2.3158Erstellen von Unfallmeldungen2.316Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt2.3161Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin für das Unternehmen2.3162Unterschiedliche Rollen des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin2.3163Unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin2.3164Wartung des Fahrzeugs2.3165Arbeitsorganisation2.3166Kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits
- Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E 2.321Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds2.3211Gütertransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Gütertransport mit anderen Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader)2.3212Unterschiedliche Tätigkeiten im Gütertransport2.3213Organisation der wichtigsten Arten von Gütertransportunternehmen2.3214Unterschiedliche Spezialisierungen (z. B. Tankwagen, gefährliche Güter, Tiertransporte)2.3215Weiterentwicklung der Branche
- Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und DE 2.331Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds2.3311Personentransport mit Motorfahrzeugen im Verhältnis zum Personentransport mit anderen Verkehrsmitteln (z. B. Bahn)2.3312Unterschiedliche Tätigkeiten im Personentransport2.3313Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen2.3314Internationaler Personentransport2.3315Organisation der wichtigsten Arten von Personentransportunternehmen
- Durchführung der Weiterbildung
- Die Weiterbildung ist nach dem pädagogisch-didaktischen Prinzip des handlungsorientierten Unterrichts zu erteilen:3.11Die Lehrperson vermittelt die Lerninhalte in sinnvoll strukturierten Unterrichtseinheiten.3.12Die Lehrperson richtet den Unterricht auf die Lernziele aus und setzt dafür ein breites Methodenrepertoire (erweiterte Lehr- und Lernformen) ein, das auf die unterschiedlichen Lerntypen und beim Gruppenunterricht auf die Konstellation der Gruppe der Teilnehmer und Teilnehmerinnen abgestimmt ist. Der Unterricht erfolgt unter Einbeziehung möglichst vieler Sinne.3.13Die Lehrperson bezieht die Teilnehmer und Teilnehmerinnen aktiv in den Unterricht ein und lässt sie ihre Erfahrungen einbringen.3.14Die Lehrperson knüpft an die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an und stellt einen Bezug zur Aktualität her.3.15Die Lehrperson regt bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die Selbstreflexion an.3.16Die Lehrperson strebt zusammen mit den Teilnehmern und Teilnehmerinnen ein angenehmes Lernklima an.
- Die Klassengrösse darf 16 Teilnehmer und Teilnehmerinnen pro Lehrperson nicht übersteigen.
- Die Weiterbildung hat aus theoretischen und praktischen Lerninhalten nach Ziffer 2 zu bestehen. Zu vermitteln sind Inhalte, die:3.31für alle Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen gelten, wobei Themen und Strategien zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie zur umweltverträglichen und energieeffizienten Verwendung des Fahrzeugs vorrangig zu behandeln sind; und3.32auf das Branchenprofil des betreffenden Fahrzeugführers oder der betreffenden Fahrzeugführerin zugeschnitten sind.
- Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten ist der Kompetenzenkatalog der kantonalen Behörde massgeblich.
- Weiterbildungskurse mit E-Learning-Modul
- Für die Durchführung von Weiterbildungskursen mit E-Learning-Modul gelten folgende Voraussetzungen:4.11Die Lerninhalte, die mit E-Learning-Modul angeboten werden, müssen dafür geeignet sein.4.12Das E-Learning-Modul muss Texte, Bilder, Schemata, Animationen oder Filme, interaktive Übungen und Ähnliches enthalten. Jedes dieser Elemente ist mediengerecht aufzubereiten.4.13Der Anbieter muss aufzeigen, dass der Präsenzunterricht auf das
E-Learning-Modul abgestimmt ist und das im Unterricht abgegebene Lehrmittel im Einklang mit dem E-Learning-Modul steht.4.14Das E-Learning-Modul muss mit einem Online-Test abgeschlossen werden.4.15Zum Präsenzunterricht wird nur zugelassen, wer den Online-Test des E-Learning-Moduls bestanden hat.4.16Zu Beginn des Präsenzunterrichts muss ein Einstiegstest bestanden werden. Ein nicht bestandener Einstiegstest darf einmal wiederholt werden. - Die Anerkennung der Kursanbieter für Weiterbildungskurse mit E-Learning-Modul erfolgt auf Gesuch hin zunächst provisorisch für ein Jahr durch die kantonale Behörde. Diese prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:4.21Gesamtkonzept (Abstimmung des Präsenzunterrichts auf das E-Learning-Modul, Einstiegstest, Ablauf des Präsenzunterrichts)4.22Zugang zum E-Learning-Modul4.23Kursunterlagen für den Präsenzunterricht4.24Evaluationskonzept
- Während der Gültigkeit der provisorischen Anerkennung ist der Kurs mit
E-Learning-Modul zu evaluieren und der Präsenzunterricht zu auditieren. Die Evaluation muss beinhalten:4.31Befragung der Kurseilnehmer und ‑teilnehmerinnen und der Kursleitung zum Kurskonzept, zur Funktionsweise des Kurses, zur Erreichung der Lernziele, zur Zufriedenheit der Kursteilnehmer und -teilnehmerinnen, zur generellen Akzeptanz des Kurses usw.4.32Nachweis, dass das E-Learning-Modul die für den Präsenzunterricht vorgeschriebene Dauer nicht massiv unterschreitet (z. B. mittels Tracking der Aktivitäten der Kursteilnehmer und -teilnehmerinnen)4.33Hinweise, wie und innert welcher Frist allfällige Mängel, die in der Evaluation aufgezeigt werden, behoben werden - Spätestens zehn Monate nach der Erteilung der provisorischen Anerkennung muss der Kursanbieter der kantonalen Behörde den Evaluationsbericht einreichen.
- Die kantonale Behörde entscheidet aufgrund der Ergebnisse aus der Evaluation und einem Audit über die definitive Anerkennung des Kursanbieters.
- Ein Kursanbieter darf ein bereits anerkanntes E-Learning-Modul eines anderen Kursanbieters in seinen Kurs integrieren, sofern der Inhaber oder die Inhaberin des E-Learning-Moduls sein oder ihr Einverständnis gibt. Diesfalls muss der Kursanbieter der kantonalen Behörde ein Gesuch mit den Unterlagen nach den Ziffern 4.2.1, 4.2.3 und 4.2.4, einschliesslich Angabe des verwendeten E-Learning-Moduls, und die Einverständniserklärung des Inhabers oder der Inhaberin des bereits anerkannten E-Learning-Moduls einreichen.