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742.140 BIFG

Bundesgesetz über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG)

vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 87 a der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2012 2 ,

beschliesst:

Art. 1 Fonds

Der Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung.

Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 3 ist subsidiär anwendbar.

Art. 24 Fondsrechnung

Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.

Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:

  1. als Ertrag:1.die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen,2.die Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 87aAbsatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung,3.die Aktivzinsen auf den Darlehen;
  2. als Aufwand:1.die Entnahmen für den Betrieb,2.die Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Bahninfrastrukturfonds,3.die Abschreibungen von Aktiven,4.5die Abgeltungen nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19576 (EBG),5.7die Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG.

Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.

Die Investitionsrechnung weist mindestens die Gewährung von Darlehen und die Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie in diesbezügliche Forschung aus. 8 Ausgenommen sind die Ausgaben, die nicht aktivierbar sind und als solche unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 fallen.

Art. 3 Einlagen

Der Bundesrat legt fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Bahninfrastrukturfonds zugewiesen werden.

Die Beträge nach den Artikeln 87 a Absatz 2 Buchstabe d und 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung basieren auf dem Preisstand von 2014. Sie werden jährlich an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgen dem Landesindex der Konsumentenpreise. 9 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einzelheiten.

Art. 4 Entnahmen

Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die folgenden Bereiche aufgeteilt:

  1. Betrieb und Substanzerhalt;
  2. Ausbau;
  3. 10 Forschung;
  4. 11 Abgeltungen für die Trassenvergabestelle;
  5. 12 Vergütung für die Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG13.

Die Mittel haben vorrangig den Bedarf für den Betrieb und den Substanzerhalt sicherzustellen.

Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für den Ausbau nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligten Voranschlagskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 5 Zahlungsrahmen

Die Bundesversammlung beschliesst für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu bewilligenden Entnahmen jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen.

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens über den Anlagezustand sowie über die Auslastung der Infrastruktur.

Art. 614 Verpflichtungskredite

Die Verpflichtungskredite für Ausbauschritte richten sich nach Artikel 58 EBG 15 .

Art. 7 Verschuldung, Reserve undVerzinsung

Der Bahninfrastrukturfonds darf sich nicht über die Bevorschussung hinaus verschulden.

Er bildet ab dem 1. Januar 2020 eine angemessene Reserve. 1617

Guthaben werden nicht verzinst.

Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung.

Er erstellt für den Bahninfrastrukturfonds eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag des Bahninfrastrukturfonds zur Kenntnis.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 1998 18 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird aufgehoben.

Art. 10 Übernahme von Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte sowie von Darlehen19

Der Bahninfrastrukturfonds übernimmt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 2013 20 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur alle Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.

Gleichzeitig übernimmt er die Darlehen, die zulasten des ordentlichen Bundeshaushalts für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährt worden sind.

Er übernimmt die den abgeltungsberechtigten Unternehmen für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährten Darlehen, wenn die entsprechende Projektabrechnung vorliegt. 21

Die im Bahninfrastrukturfonds geführten bedingt rückzahlbaren Darlehen können durch Beschluss des Bundesrates in die Bundesrechnung übernommen werden. 22

Art. 11 Tilgung der Bevorschussung

Spätestens ab dem 1. Januar 2019 werden im Budget und in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds bis zur vollständigen Tilgung der Bevorschussung für deren Verzinsung und Rückzahlung mindestens 50 Prozent der Einlagen nach Artikel 87 a Absatz 2 Buchstabe a sowie die Einlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung verwendet. … 23

Auf der Bevorschussung werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

Art. 1224 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017

In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 können dem Bahninfrastrukturfonds bis Ende 2020 Vorschüsse zulasten der Bilanz des Bundes im Gesamtbetrag von höchstens 150 Millionen Franken gewährt werden.

Auf den gewährten Vorschüssen werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 25