Die Polizeibehörden können der Transportpolizei Personendaten bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person ist und diese der Bekanntgabe zugestimmt hat oder aus den Umständen auf ein Einverständnis geschlossen werden kann.
Sie können der Transportpolizei auch ohne Einverständnis der betroffenen Person Personendaten bekanntgeben, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwenden.
Die Polizeibehörden geben der Transportpolizei Personendaten bekannt, wenn die Person zur Angabe ihrer Identität verpflichtet war.
Sie teilen der Transportpolizei auf Anfrage mit, ob eine bestimmte Person der Polizei zuzuführen ist.
Ersuchen sie die Sicherheitsorgane um Mitwirkung, so teilen sie ihnen alle dafür erforderlichen Informationen mit.
Die Sicherheitsorgane leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit.