Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 und den Artikeln 122a–122d LFV:6
- die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Nationalen Sicherheitsausschusses Luftfahrt;
- die Anforderungen an die Sicherheitsprogramme der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen;
- 7 die Anforderungen an das durch die Erbringer von Flugsicherungsdiensten zu führende System zur Gefahrenabwehr;
- 8 die Zulassung durch das BAZL;
- 9 die Aufgaben der unabhängigen Prüfstelle;
- 10 die Aufgaben des externen Schulungsanbieters;
- die Massnahmen bei besonderer Bedrohung;
- die Finanzierung der Massnahmen;
- die erleichterten Massnahmen für bestimmte Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen.
Das Flugfeld St. Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flughafen.