Bauten, die ganz oder überwiegend dem Bau oder Betrieb einer Anlage dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
Als Änderung einer Anlage gilt auch der Einbau anderer Anlagen, sofern die geänderte Anlage weiterhin ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dient.
Genehmigungsbehörde ist das BAV.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
Kantonale Konzessionen, Bewilligungen und Pläne sind unter Vorbehalt von Artikel 21 nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Unternehmen in seiner Tätigkeit nicht unverhältnismässig einschränkt.
Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:
- keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Sicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes, entgegenstehen; und
- das Unternehmen finanziell leistungsfähig ist.
Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt einen Sachplan voraus.
Zur Anlage gehören auch die Baustellenerschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
Soweit andere Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial den Richtplänen der Kantone entsprechen, können auch sie mit der Plangenehmigung festgelegt werden.