Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).
Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
- Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
- Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste.