Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
814.56 — GebV-StS
Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)
vom 26. April 2017 (Stand am 1. Februar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 1 (StSG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 2 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung
In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere:
- für die Entsorgung von radioaktivem Material, bei dessen Entstehung das StSG noch nicht anwendbar war oder dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar ist;
- für Dienstleistungen, die im Ereignisfall zur Sicherheit der Bevölkerung erbracht werden müssen und wo keine Verursacherin und kein Verursacher mehr eruierbar ist.
Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Verursacherin oder der Verursacher nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt eruiert werden, so kann das BAG die entsprechende Gebühr nachträglich in Rechnung stellen.
Art. 5 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach dem Anhang bemessen. 3
Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind oder für die im Anhang eine Gebühr nach Aufwand festgelegt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausführenden Personen, 100–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.
Art. 6 Gebührenzuschlag
Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
Art. 7 Auslagen
Art. 8 Rechnungsstellung, Gebührenverfügung
Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen.
Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 5. Juli 2006 6 über die Gebühren im Strahlenschutz wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Auf Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht rechtskräftig sind, findet diese Verordnung Anwendung.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang7
(Art. 5 Abs. 1)
Gebührenbemessung
A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der Strahlenschutzverordnung vom 27. April 20178 [StSV])
Franken | |
|---|---|
I. Medizinische Anwendungen | |
1. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital, Zahnarztpraxis, Zahnklinik | |
1.1. Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV | 400 |
1.2 Orthopantomograf / Panoramaröntgengerät, Orthopantomograf mit Fernröntgen, Digitaler Volumentomograf | 650 |
2. Anlagen in Arztpraxis, Chiropraktor | |
2.1 Röntgenanlage für Aufnahmen | 650 |
2.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung | 700 |
3. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital | |
3.1 Röntgenanlage für Aufnahmen | 950 |
3.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung | 1 000 |
3.3 Mammografiegerät | 950 |
3.4 Simulator | 1 000 |
3.5 Röntgenanlage für die Oberflächentherapie | 950 |
3.6 Röntgenanlage für die Tiefentherapie | 1 600 |
3.7 Anlage für Hochdosisanwendungen in der Kardiologie und Interventionellen Radiologie | 1 150 |
3.8 Computertomograf | 1 600 |
3.9 Afterloadinggerät, Bestrahlungseinheit | 2 000 |
3.10 Linearbeschleuniger | 2 600 |
4. Nuklearmedizin | |
4.1 Diagnostik, Arbeitsbereich C | 1 400 |
4.2 Therapie, Arbeitsbereich B / C | 2 600 |
4.3 PET-CT Einrichtung | 2 000 |
4.4 SPECT-CT Einrichtung | 1 750 |
4.5 Patientenzimmer | 1 400 |
5. Anlagen in Veterinärmedizin, Rechtsmedizin, Forschung, Ausbildung | |
5.1 Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV | 400 |
5.2 Röntgenanlage für Aufnahmen | 650 |
5.3 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung | 700 |
5.4 Computertomograf | 1 150 |
5.5 Linearbeschleuniger | 2 600 |
6. Knochendensitometer | 500 |
II. Nichtmedizinische Anwendungen | |
1. Nichtmedizinische Röntgenanlagen | |
1.1 mit Vollschutz | 500 |
1.2 ohne Vollschutz | 800 |
2. Nichtmedizinischer Beschleuniger | 1 400 |
3. Abwasserkontrollanlage | 1 400 |
4. Handel, Verleih, Qualitätssicherung | |
4.1 Ausschliesslich Handel (Bezug, Abgabe) oder Verleih von Anlagen oder ausschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV. | 2 100 |
4.2 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, Wartung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostikbetrieb von Anlagen im Niedrig- und mittleren Dosisbereich nach Art. 26 Bst. a und b StSV einschliesslichDurchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV. | 3 900 |
4.3 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, Wartung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostik-/Therapiebetrieb von Anlagen im Hochdosisbereich nach Art. 26 Bst. c StSV einschliesslichDurchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV. | 5 100 |
5. Handel mit radioaktiven Quellen | 550 |
6. Schulen | |
6.1 Umgang mit radioaktiven Quellen oder Anlagen | 650 |
7. Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen | |
7.1 bis 10 geschlossene radioaktive Quellen | 650 |
7.2 mehr als 10 geschlossene radioaktive Quellen | 1 150 |
8. Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen | |
8.1 bis 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen | 800 |
8.2 mehr als 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen | 1 400 |
9. Umgang mit offenen radioaktiven Quellen | |
9.1 Einfacher Umgang im Kontrollbereich | 650 |
9.2 Arbeitsbereich Typ C | 1 100 |
9.3 Arbeitsbereich Typ B | 1 400 |
10. Transportbewilligung | 800 |
11. Einsatz von Personal in Drittbetrieben | 300 |
Für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva, die dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 9 über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind, reduzieren sich die Pauschalen nach den Positionen Ziffer II. 1–11 um 15 Prozent.
B. Anerkennung von Aus- und Fortbildungen (Art. 180 StSV)
Franken | |
|---|---|
1. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen im Strahlenschutz | 1 000 |
2. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen im Strahlenschutz | 500 |
C. Anerkennung von Personendosimetriestellen (Art. 66 StSV)
Franken | |
|---|---|
1. Anerkennung von Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG | 1 200 |
2. Anerkennung von akkreditierten Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG | 500 |
D. Anerkennung von Radonmessstellen (Art. 159 StSV)
Franken | |
|---|---|
Anerkennung von Radonmessstellen | 500 |
E. Einmalige Gebühren im Zusammenhang mit Bewilligungen und Anerkennungen
Franken | |
|---|---|
1. Erteilung einer provisorischen Bewilligung für den dringlichen Ersatz einer bestehenden Anlage | 100 |
2. Separate Ein-/Ausfuhrbewilligung für geschlossene hoch radioaktive Quellen (Art. 103 Abs. 4 StSV) | 350 |
3. Individuelle Anerkennungen von Aus- und Fortbildungen im Strahlenschutz (Art. 178 StSV) | 250 |
F. Messungen (Art. 15 Abs. 3 StSV)
Franken | |
|---|---|
1. Gamma-Messung | 300 |
2. Messungen im Flüssigkeitsszintillator | 200 |
G. Sammlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV)
Die Gebühr ist pro Quelle oder m 3 nach den Ziffern 1–4 zu berechnen.
Werden gleichzeitig so viele Quellen der Kategorie Q1/Qα1 abgeliefert, dass die Gebühr der Kategorie Q2/Qα2 überschritten wird, so wird für die gesamte Ablieferung die Gebühr nach der Kategorie Q2/Qα2 fällig. Ist die Gesamtaktivität der Ablieferung höher als die Kategorie Q2/Qa2, so wird die Gebühr für die gesamte Ablieferung nach derjenigen Kategorie berechnet, unter welche die Gesamtaktivität der abgelieferten Quellen fällt.
Franken | |
|---|---|
| |
| 200 |
| 6 600 |
| 12 300 |
| nach Aufwand |
2. Vorkonditionierte Abfälle (pro m3) | 95 000 |
3. Sonstige brennbare Abfälle (pro m3) | 205 000 |
4. Sonstige nicht-brennbare Abfälle (pro m3) | 242 000 |
Quellenkategorie | ß/γ-Strahler | Quellenkategorie | α-Strahler |
|---|---|---|---|
Max. Aktivität | Max. Aktivität | ||
Q1 | 10-4 x A210 | Qα1 | 10-3 x A2 |
Q2 | 10-3 x A2 | Qα2 | 10-1 x A2 |
Q3 | 10-1 x A2 | Qα3 | unbegrenzt |
Q4 | unbegrenzt |