Kosten, die verpflichteten Personen und Unternehmungen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität entstehen, sind ungedeckt, falls sie nicht durch Versicherungsansprüche nach Artikel 124 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 , andere Leistungen des Bundes oder durch Entschädigungen von Kantonen und Gemeinden abgedeckt sind.
Entschädigungen an Personen und Unternehmungen, die im Auftrag von Kantonen und Gemeinden Einsätze leisten, können als ungedeckte Kosten anerkannt werden, falls deren Tragung dem betroffenen Gemeinwesen nicht zugemutet werden kann.
Kosten von Kantonen und Gemeinden für ihre eigenen Einsatz- und Notfallorganisationen gelten in keinem Fall als ungedeckte Kosten.