Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
822.117 — GebV-ArG
Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 1 ,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 2 .
Art. 3 Gebührenbemessung
Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
Es gelten folgende Gebührenansätze:
| Fr. 200.– |
| Fr. 400.– |
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Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent. 4
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 5 kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.