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831.143.15

Reglement
für das Schiedsgericht
der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

vom 11. Oktober 1972 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 1 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

beschliesst:

1. Zuständigkeit

Art. 1

Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung 2 .

2. Organisation

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schiedsgerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.

Art. 3 Ausstand

Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 3 über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Sekretariat

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.

Art. 5 Entschädigung

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar 1952 4 über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen.

Art. 65 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 6 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50 a AHVG.

3. Verfahren

Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen

Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Art. 87 Vernehmlassung

Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt.

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Berichterstattung

Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 1947 8 .

Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.