Diese Verordnung ist auf alle der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 2 über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betriebe anwendbar, die Lacktrocken- und Lackeinbrennöfen (Öfen) verwenden, in denen brennbare Lösungsmittel ausgetrieben werden.
Vorbehalten sind die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften der Kantone und Gemeinden, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen.