Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen.
Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.
Die speziellen Massnahmen nach den Artikeln 65–71 d AVIG sowie die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach Artikel 98 a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 2 (AVIV) werden nicht nach dieser Verordnung vergütet.