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837.141 AVFV

Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 92 Absatz 7 bis und 109
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 1 (AVIG),

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Rechnungsnachweis

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90a AVIG);
  2. die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rechnungsausgleich (Art. 90b AVIG);
  3. die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92 Abs. 7bis AVIG).

Art. 2 Rechnungsnachweis

Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.

2. Abschnitt Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen

Art. 3 Teilzahlungen

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.

Art. 4 Abrechnung

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

3. Abschnitt Tresoreriedarlehen des Bundes und Kontokorrentkredit

Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen

Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des SECO zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

Das SECO informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf.

Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen

Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen.

Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest.

Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.

Art. 7 Rückzahlung der Darlehen

Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten.

Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.

Art. 8 Kontokorrentkredit

Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.

4. Abschnitt Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen

Art. 92 Aufteilung zwischen den Kantonen

Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt:

  1. Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr
  2. Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr
  3. Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken

Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.

Art. 10 Abrechnung

Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug

Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Januar 1996 3 über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben.

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

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Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2003 in Kraft.