Diese Verordnung regelt:
- die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90a AVIG);
- die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rechnungsausgleich (Art. 90b AVIG);
- die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92 Abs. 7bis AVIG).