Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.
842.11
Verordnung des WBF
über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten
vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1 ,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6
der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003 2 (WFV),
verordnet:
Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen
Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten
Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:
- 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
- 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.