Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
- Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor;
- Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen;
- Soja;
- 3 Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens);
- Zuckerrüben zur Zuckerherstellung.
Einzelkulturbeiträge werden auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 4 (LBV) ausgerichtet.
Der Zusatzbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird ausgerichtet, wenn auch einer der folgenden Beiträge ausgerichtet wird:
- Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 (DZV);
- Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 DZV.6
Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
- Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
- Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten;
- 7 Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Bohnen (Phaseolus), Erbsen (Pisum), Lupinen (Lupinus), Wicken (Vicia), Kichererbsen (Cicer) und Linsen (Lens), die vor ihrem druschreifen Zustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
- Flächen mit Ölkürbissen, die nicht auf dem Feld ausgedroschen werden;
- 8 Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j DZV.