Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
916.472
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV)
vom 30. Oktober 1985 (Stand am 1. Dezember 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1 ,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 2 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten,
Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 3 ,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 4 ,
Artikel 58 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 5
und die Artikel 45 c Absatz 4 und 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 6
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 7 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Abkommens vom 17. November 2010 8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, 9
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 110 Geltungsbereich
Art. 211 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 12 (AllgGebV).
Art. 313 Gebührenbemessung
Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.
Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.
Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.
Art. 414 Gebührenzuschlag
Das BLV 15 kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 516 Auslagen
Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV17 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:
- Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 199618 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
- Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;
- Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.
Art. 619 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen
Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 AllgGebV 20 sind nicht anwendbar.
Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.
Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.
Art. 721 Gebührenbezug
Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.
Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.
Art. 822 Rechtsmittel
Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 23 .
Art. 9–1424
2. Kapitel Gebührenansätze
1. Abschnitt Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr25
Art. 1526 Einfuhrsendungen
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen: 27
Fr. |
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88.— |
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14.70 |
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676.— |
Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen:
Fr. |
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68.20 |
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11.40 |
|
523.90.28 |
Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1. 29
Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 30 . Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 2013 31 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2. 32
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen:
- für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle;
- für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.33
Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 34 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet. 35
Art.
1636
Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union
Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.
Art. 1737 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten
Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.
Art. 17a38 Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung
Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 2015 39 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.
Art. 17b40 Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
Für die Verfügung von Massnahmen nach Artikel 68 EDAV-DS 41 , Artikel 30 der Verordnung vom 28. November 2014 42 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) sowie den Artikeln 28–28 b und 34–38 der Verordnung vom 4. September 2013 43 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.
Art. 1844 Bewilligungen
Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 EDAV-DS 45 oder nach der EDAV‑Ht 46 beträgt 60 Franken. 47
… 48
Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 2015 49 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU) beträgt 40–100 Franken. 50
Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.
Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach den Absätzen 1, 1 ter und 2 beträgt 20 Franken. 51
2. Abschnitt Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
Art. 19
3. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen
Art. 20
Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
Fr. |
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|---|---|
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Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:
3a. Abschnitt …
Art. 20a59
4. Abschnitt …
Art. 2160
Art. 21a61
5. Abschnitt …
Art. 2262
6. Abschnitt Diagnostische Laboratorien
Art. 23
Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.
7. Abschnitt …
Art. 2463
8. Abschnitt Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen64
Art. 24a
Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr: 65
Fr. |
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|---|---|
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4000.– |
|
2500.– |
|
2500.– |
|
1000.– |
|
1000.– |
Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:
|
800.– |
|
600.– |
|
600.– |
|
400.– |
|
400.– |
Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.
9. Abschnitt Benutzung der Informationssysteme Animex ch und E Cert70
Art. 24b Benutzung des Informationssystems Animex-ch71
Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems Animex-ch 72 von den Kantonen folgende Gebühren:
Fr. |
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|---|---|
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Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem Animex-ch arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.
Art. 24bbis73 Benutzung des Informationssystems E-Cert
Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.
10. Abschnitt Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Genehmigung von Nützlingen
Art. 24c Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für Verkaufserlaubnisse und für Zertifikate
Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen für Pflanzenschutzmittel nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 74 (PSMV) folgende Gebühren:
Fr. |
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|---|---|---|---|
Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe sind Wirkstoffe mit geringem Risiko sind |
|||
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20 000 |
10 000 |
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12 000 |
6000 |
|
|
5000 |
2500 |
|
|
3000 |
1500 |
|
|
1000 |
500 |
|
|
600 |
300 |
|
|
600 |
300 |
|
|
200 |
100 |
|
|
100 |
50 |
|
|
100 |
50 |
|
|
100 |
50 |
|
|
200 |
200 |
|
|
100 |
100 |
|
|
100 |
100 |
|
|
800 |
400 |
|
|
12 000 |
6000 |
|
|
7000 |
3500 |
|
|
200 |
100 |
|
|
100 |
100 |
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Art. 24d Gebühren für Nützlinge
Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen, um Erneuerung der Genehmigung oder um Notfallzulassung nach der PSMV 75 folgende Gebühren:
Fr. |
|||
|---|---|---|---|
Nützlinge |
Nützlinge mit geringem Risiko |
||
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2000 |
800 |
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1000 |
400 |
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80 |
50 |
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3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 26 Übergangsbestimmung
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung 78 .
Art. 26a79 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2025
Die Erhebung der Gebühren für die Prüfungen und die Kontrollen nach Artikel 24 c in der Fassung gemäss bisherigem Recht 80 richtet sich nach bisherigem Recht, wenn das Gesuch vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. August 2025 eingereicht wurde.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.