Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:
- Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausgeflügel mit Ausnahme der Legehennen sowie von Zucht-Schalenwild;
- Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 20 Massenprozent;
- Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus);
- Zubereitungen mit Eiern von Haushühnern (Gallus gallus domesticus) (Eierzubereitungen).
Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.
Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a.
Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Definitionen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
Für Eier gilt die massgebende Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte ganze Eier (Traiteureier).