Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit muss die Gesuchstellerin einreichen:
- Dokumente, die zuverlässig Auskunft über ihre Finanzierung und Finanzstruktur geben;
- einen Geschäfts- und Finanzplan für die ersten fünf Betriebsjahre.
935.511.1 — SPBV-EJPD
vom 7. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 11, 16, 20, 43 Absatz 3, 57 Absatz 7, 59 Absatz 4,
60 Absatz 3, 66, 82 Absatz 3, 121 Absatz 1 und 122 der Geldspielverordnung
vom 7. November 2018 1 (VGS),
verordnet:
Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit muss die Gesuchstellerin einreichen:
Zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit juristischer Personen kann die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) von der Gesuchstellerin insbesondere folgende Dokumente anfordern:
Zum Nachweis des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit natürlicher Personen kann die ESBK von der Gesuchstellerin insbesondere folgende Dokumente anfordern:
Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Die Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 über Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder sind mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren.
Die Spielbanken können unter Beachtung von Artikel 3 VGS folgende Spielbankenspiele durchführen:
Als Tischspiele gelten insbesondere:
Als Tischspiele gelten auch Varianten und Kombinationen der Spiele nach Absatz 2.
Jedes Spielbankenspiel muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens 80 Prozent, aber höchstens 100 Prozent aufweisen.
Die Spielutensilien und das Spielzubehör müssen so beschaffen sein und so gewartet und verwendet werden, dass sie sich für das betreffende Spiel eignen und ein faires Spiel gemäss den genehmigten Spielregeln gewährleisten.
Die Spielbank stellt sicher, dass die Spielutensilien und das Spielzubehör an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
Sie führt ein Inventar der Spielutensilien und des Spielzubehörs.
Die zu ermittelnden Spielergebnisse dürfen nur aus gleichbleibenden Vorgaben bestimmt werden. Jeglicher Kompensations- oder Steuerungsmechanismus ist untersagt.
Eine Spieleinheit beginnt mit deren Auslösung durch die Spielerinnen oder Spieler nach Leistung eines Einsatzes und endet mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust, bevor ein neuer Einsatz für eine neue Spieleinheit geleistet werden muss.
Jeder Spieltisch ist mit mindestens einem abschliessbaren Behälter zur Aufbewahrung von Bargeld, Spielmarken, Quittungen, Aufzeichnungen und Formularen auszustatten.
Die Behälter sind mit der Identifikationsnummer des Spieltischs zu kennzeichnen.
Roulette und andere Spiele, deren Ergebnis ausschliesslich durch mechanische Zufallsgeneratoren bestimmt wird, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die getroffenen Zahlen elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden.
Ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel muss:
Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators ist durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungsmethoden oder andere von der ESBK anerkannte Verfahren nachzuweisen.
Das interne Diagnosesystem muss gewährleisten, dass Fehlfunktionen des automatisiert durchgeführten Geldspiels erkannt werden. Es muss auch die Daten enthalten, die es erlauben, den Ausgangszustand des automatisiert durchgeführten Geldspiels zu kennen.
Es muss das automatisiert durchgeführte Geldspiel selbstständig testen. Stellt es Fehlfunktionen fest, die Auswirkungen auf den Spielverlauf, die Zähler oder die Datenerfassung durch das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) haben, so übermittelt es diese unverzüglich an das EAKS und blockiert das Gerät.
Es muss sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen der aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten speichern.
Bei automatisiert durchgeführten Geldspielen, die im Verlauf eines kostenpflichtigen Spiels kostenlose Spiele anbieten, sind zusätzlich zum kostenpflichtigen Spiel die letzten 50 kostenlosen Spiele zu speichern.
Ist das automatisiert durchgeführte Geldspiel mit einem Banknotenlesegerät ausgerüstet, so muss das interne Diagnosesystem den Wert mindestens der letzten fünf akzeptierten Banknoten sowie die dafür gewährten Kredite speichern und auf Anfrage anzeigen. Dies gilt sinngemäss, wenn die Spielkredite aufgrund eines anderen Zahlungsmittels als in Banknoten erworben werden können.
Die am Geldspiel angebrachten Zähler müssen es erlauben, den Bruttospielertrag des automatisiert durchgeführten Geldspiels zu berechnen.
Sie dürfen ihren maximalen Stand höchstens einmal pro Monat überschreiten.
Sie sind vor Manipulationen zu schützen.
Die elektronischen Zähler müssen bei jedem angebotenen Spiel die folgenden Daten erfassen:
Gibt das automatisiert durchgeführte Geldspiel dem Spieler die Möglichkeit, den Wert des Spielkredits auszuwählen, so müssen die Zähler die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b als Geldwertbeträge anzeigen.
Der Jackpot ist ein Zusatzspiel, dessen Betrag mit einem Teil des Basisspieleinsatzes oder mit einem separaten Einsatz finanziert wird. Die Auslösung des Gewinns kann durch das Ergebnis des Basisspiels oder durch ein unabhängiges Steuerungssystem bestimmt werden.
Die Beteiligung der Spielerinnen und Spieler am Jackpot kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen sind den Spielerinnen und Spielern bekannt zu geben.
Ist ein Geldspiel an einen oder mehrere Jackpots angeschlossen, so müssen die Spielerinnen und Spieler darüber informiert werden, an welche Jackpots es angeschlossen ist.
Der mögliche Jackpotgewinn entspricht entweder einem Ausgangswert zuzüglich der Summe der Beiträge, die von den Geldspielen an den Jackpot geleistet werden (Increments), oder einem im Voraus festgelegten fixen Bar- oder Sachpreis.
Wird der Jackpotgewinn von mehreren Spielerinnen und Spielern gleichzeitig ausgelöst, so wird er zu gleichen Teilen unter diesen Spielerinnen und Spielern aufgeteilt.
Der Jackpot muss so konzipiert sein, dass:
Die Bedingungen für die Auslösung des Jackpots sind zum Voraus festzulegen. Sie dürfen unter Vorbehalt von Artikel 21 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Jackpot ausgelöst wird, muss bei allen automatisiert durchgeführten Geldspielen, die an den Jackpot angeschlossen sind, unter denselben Teilnahmebedingungen dieselbe sein.
Wird der Jackpot ausgelöst, so muss das auslösende automatisiert durchgeführte Geldspiel blockiert werden. Es darf erst deblockiert werden, wenn alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
Nach der Auslösung des Jackpots muss er sich unverzüglich auf den vorgesehenen Ausgangswert zurücksetzen.
Absatz 3 gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
Das Jackpotsystem muss automatisch folgende Angaben aufzeichnen:
Das Jackpotsystem oder das EAKS speichert folgende weitere Daten und bewahrt sie fünf Jahre auf:
Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
Der Jackpot und die angeschlossenen Geldspiele sind so zu verbinden, dass eine Echtzeitverbindung besteht.
Bei einer Fehlfunktion des Jackpots oder einem Unterbruch seiner Verbindung mit einem oder mehreren angeschlossenen Geldspielen unternimmt die Spielbank Folgendes:
Wird die Verbindung wiederhergestellt, so stellt die Spielbank sicher, dass in allen Spielbanken, die an den gemeinsamen Jackpot angeschlossen sind, der gleiche Jackpotbetrag angezeigt wird.
Wird der Jackpot von nur einer Spielbank betrieben, so wird der Jackpotbetrag bei der Berechnung des Bruttospielertrags berücksichtigt, sobald er einer Spielerin oder einem Spieler ausbezahlt wird.
Wird der Jackpot von mehreren Spielbanken gemeinsam betrieben, so berücksichtigen diese bei der Berechnung des Bruttospielertrags monatlich alle Increments oder Beträge als Spielergewinn, die für die Alimentierung des Jackpots eingezahlt werden. Wird der Jackpot tatsächlich ausgelöst und ausbezahlt, so wird er vom Bruttospielertrag der Spielbank, die den Jackpotgewinn auszahlt, nicht abgezogen.
Wird ein Sachpreis in Aussicht gestellt, so dürfen beim Bruttospielertrag höchstens die Gestehungskosten berücksichtigt werden.
Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen.
Wird der Jackpot unterbrochen, so ist bei der Wiederinbetriebnahme derselbe Jackpotbetrag wie vor dem Ereignis anzuzeigen.
Eine Änderung der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die ESBK.
Änderungen der Parameter für einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.
Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag darf bis zur Auslösung des Jackpots nur im Falle einer Funktionsstörung geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.
Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag kann auf einen anderen Jackpot übertragen werden, insbesondere wenn der Jackpot oder die angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele defekt sind oder ersetzt wurden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.
Werden Spiele mehrerer Spielbanken vernetzt, um einen gemeinsamen Jackpot zu bilden, so müssen die beteiligten Spielbanken die Rechte und Pflichten schriftlich regeln.
Die Vernetzung der Jackpots muss verschlüsselt erfolgen.
Die beteiligten Spielbanken müssen eine Spielbank dazu bestimmen, sie gegenüber der ESBK bezüglich des gemeinsamen Jackpots zu vertreten.
Vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Spielbankenspiels muss die Spielbank durch geeignete Tests sicherstellen, dass das Spiel auf ihrer Spielplattform korrekt funktioniert.
Der Unterbruch eines Online-Spielbankenspiels darf sich nicht nachteilig auf die Spielerinnen und Spieler auswirken.
Bei einem Unterbruch werden die Gewinne des laufenden Spiels dem Spielerkonto gutgeschrieben, und es kann kein Einsatz erhoben werden, solange der Terminal der Spielerin oder des Spielers nicht verbunden ist.
Sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen der aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten sind aufzuzeichnen.
Wird eine automatische Wiederholung des Spiels ausgelöst, so muss die Spielerin oder der Spieler das Spiel nach Abschluss der laufenden Spieleinheit beenden können.
Spielbanken dürfen Turniere mit Spielbankenspielen veranstalten.
Als Spielturnier gilt eine Veranstaltung, an der sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Spiel von Spielbankenspielen messen. Zu Beginn des Turniers erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer dieselbe Anzahl von Spielkrediten.
Vor der Ausschreibung eines Turniers hat die Spielbank der ESBK die Turnierregeln zur Genehmigung einzureichen. Die Turnierregeln beinhalten mindestens Angaben darüber:
Die Turnierregeln sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt zu geben.
Die Spielbank führt eine Abrechnung über das Spielturnier.
Spielturniere dürfen nur mit Spielbankenspielen veranstaltet werden, die den Anforderungen der Gesetzgebung über Geldspiele und Spielbanken entsprechen.
Bei Spielturnieren mit Tischspielen oder automatisiert durchgeführten Geldspielen, die dem EAKS angeschlossen sind, weist die Spielbank die Daten, die während des Turniers gesammelt wurden, separat aus.
Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein sicherer Spielbetrieb sichergestellt wird.
Die Spielregeln enthalten mindestens Angaben über:
Folgende Räumlichkeiten sind durch ein Kameraüberwachungssystem ununterbrochen zu überwachen:
Jeder Spieltisch ist mit einem Kameraüberwachungssystem zu überwachen. Die Kameras im Tischspielbereich müssen in der Lage sein, die Spielhandlungen, Spielereignisse und Spielergebnisse, die Werte der gespielten Spielmarken, Spielkarten, Spielwürfel und anderen Spielutensilien so aufzuzeichnen, dass sie einwandfrei erkennbar sind. Das Kameraüberwachungssystem kann mit einer Tonaufzeichnungsmöglichkeit ausgerüstet sein.
Bei Spielturnieren gilt Absatz 1 nur für den Finaltisch.
Die Kameras zur Überwachung von automatisiert durchgeführten Geldspielen müssen in der Lage sein, die automatisiert durchgeführten Spiele einzeln oder in kleinen Gruppen so zu erfassen, dass die für die Sicherheit wesentlichen Ereignisse aufgezeichnet werden.
Folgende Prozesse sind mit einem Kameraüberwachungssystem zu überwachen:
Für die Überwachung nach Absatz 1 Buchstaben a und b muss der Wert der Banknoten, Münzen und Spielmarken erkennbar sein.
Die Angestellten der Spielbank sowie deren Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise über die Kameraüberwachung zu informieren.
Wird vor Beginn des Spieltags eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, so darf der Betrieb der betroffenen automatisiert durchgeführten Geldspiele oder Tische nicht aufgenommen werden.
Wird während des laufenden Spielbetriebs eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss der laufenden Spieleinheit an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbrechung der Überwachung zur Folge hat.
Die Spielbank muss über einen gesicherten Kameraüberwachungsraum verfügen, in dem die Bilder aller Kameras angesehen werden können, die im Bereich der Spielbank installiert sind.
Mindestens eine mit der Kameraüberwachung beauftragte Mitarbeiterin oder ein damit beauftragter Mitarbeiter muss im Überwachungsraum anwesend sein und den Spielbetrieb von der Eröffnung bis zur Schliessung der Tische überwachen.
Die Spielbank führt Protokolle, die es ermöglichen, den internen Geldfluss zwischen Kassen, Tischen, automatisiert durchgeführten Geldspielen, Reserven und Haupttresor nachzuvollziehen.
Sie protokolliert zusätzlich folgende Handlungen:
Für jedes Gerät, mit dem automatisiert durchgeführte Geldspiele durchgeführt werden können, und für jeden Standort, an dem solche Spiele angeboten werden, muss das EAKS automatisch folgende Daten erfassen:
Ausserdem muss das EAKS für jedes Gerät und jeden Standort nach Absatz 1 folgende weitere Daten erfassen:
Am Ende jeder Spielsitzung sind vom DZS folgende Daten zu erfassen:
Als Ende der Spielsitzung nach Absatz 1 gilt der Zeitpunkt, in dem die Spielerin oder der Spieler das online durchgeführte Spiel beendet oder offline geht.
Bei allen Transaktionen, welche die für die Spielerin oder den Spieler verfügbaren Beträge verändern, sowie bei jeder Änderung des administrativen Status des Spielerkontos muss das DZS ausserdem folgende Daten erfassen:
Am Ende jedes Tages muss das DZS eine Zusammenfassung aller Operationen des betreffenden Tages erstellen und insbesondere folgende Informationen erfassen:
Für jeden Jackpot muss das EAKS oder ein gleichwertiges System folgende Daten erfassen:
Bei Online-Jackpots hat das DZS bei der Auslösung des Jackpots für jede Gewinnerin und jeden Gewinner folgende Daten zu erfassen:
Die Daten nach den Artikeln 38 und 40 Absatz 1 sind unverändert von den an das EAKS angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspielen zu übernehmen und zu speichern (Rohdaten). Sie sind vor jeglicher Änderung zu schützen.
Die ESBK stellt den Spielbanken Formulare für die Datenübermittlung zur Verfügung.
Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags dienenden Werte, die vom EAKS auf der Grundlage von Rohdaten gemeldet werden und die insbesondere infolge von Fehlfunktionen berichtigt worden wären, müssen entsprechend gekennzeichnet und ordnungsgemäss begründet werden.
Das EAKS erstellt ein Protokoll über jeden Zugriff auf das System sowie über jede Bearbeitung, die einen Einfluss auf die Daten haben.
Automatisiert durchgeführte Geldspiele und Tischspiele, die elektronisch abgerechnet werden, müssen permanent mit dem EAKS verbunden sein.
Bei einem Verbindungsunterbruch sind die betroffenen automatisiert durchgeführten Geldspiele unverzüglich ausser Betrieb zu nehmen, sofern die Daten nicht in einem Zwischenspeicher oder auf eine andere Art gespeichert oder gesichert und anschliessend ohne Datenverlust in das EAKS übertragen werden können.
Das EAKS prüft regelmässig, ob eine Verbindung zu den automatisiert durchgeführten Geldspielen besteht. Es zeigt einen Verbindungsunterbruch an und erstellt ein entsprechendes Protokoll.
Die Spielbank bestimmt die Personen, die Zugriff auf Einrichtungen und Systeme haben, die für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das EAKS, das DZS, das Kameraüberwachungssystem und die Jackpotsysteme.
Jede Person muss über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch der Spielbank kann die ESBK andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen.
Dritte haben nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Absatz 1, wenn die betreffende Person über eine Genehmigung der Spielbank und über einen Zugang verfügt, der durch ein individuelles Passwort geschützt ist.
Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb der Spielbank auf die Einrichtungen und Systeme nach Absatz 1 sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten:
Zum Kameraüberwachungssystem kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
Zum EAKS und zum DZS kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
Zu den Tischspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
Zu den automatisiert durchgeführten Geldspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
Zu den Online-Spielbankenspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
Zu den Jackpots kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
Stellt die Spielbank Namensschecks aus oder nimmt sie Namensschecks an, so registriert sie:
Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots zur Verfügung, so registriert sie:
Bei der Registrierung von Jackpotgewinnen erfasst die Spielbank folgende Daten:
Die ESBK legt in Richtlinien weitere Vorgaben über die Registrierung nach diesem Artikel fest. Sie gibt insbesondere die Höhe des Spielgewinns vor, ab der eine Registrierung nach Absatz 3 erforderlich ist.
In ihrem Sozialkonzept erläutert die Spielbank unter Berücksichtigung der Merkmale des Vertriebskanals insbesondere:
Die Dokumentation betreffend das Sozialkonzept umfasst sämtliche Dokumente und Daten, die bei der Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 76 Absatz 1 BGS 3 erstellt und beschafft werden.
Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass sich die ESBK jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels bilden kann. Die Dokumentation muss es der ESBK insbesondere ermöglichen, die von der Spielbank unternommenen Schritte, die daraus gewonnenen Erkenntnisse und die getroffenen Entscheide nachzuvollziehen.
In der Grundausbildung soll das betroffene Personal insbesondere lernen, welche Kriterien für die Früherkennung bestehen und wie es gemäss den Verfahren des Sozialkonzepts einschreiten kann. Die Grundausbildung muss in den ersten sechs Monaten nach dem Stellenantritt durchgeführt werden.
In der jährlichen Weiterbildung werden die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.
Die Spielbanken dürfen zu gesperrten Spielerinnen und Spielern keine kommerziellen Kontakte aufnehmen.
Die Verordnung des EJPD vom 24. September 2004 4 über Überwachungssysteme und Glücksspiele wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.