Dieses Gesetz gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten, wo:
- Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht; und
- zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind.
Diesem Gesetz sind unterstellt:
- die Tätigkeit als Bergführer oder Bergführerin;
- die Tätigkeit als Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerin ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;
- Canyoning;
- River-Rafting und Wildwasserfahrten;
- Bungee-Jumping.
Der Bundesrat kann weitere vergleichbare Risikoaktivitäten diesem Gesetz unterstellen; er orientiert sich dabei an den objektiven Gefahren, mit denen bei diesen Aktivitäten zu rechnen ist.