Die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Polizeistellen haben gefälschte, verfälschte und verdächtige Münzen, die bei ihnen eingehen oder vorgewiesen werden, unverändert dem Bundesamt für Polizei einzusenden, unter Angabe des Namens und der Adresse des Einreichers und allfälliger Wahrnehmungen (Verdachtsmomente).
Das Bundesamt für Polizei prüft, ob der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Münzen vorliegt. Im Übrigen verfährt das Bundesamt für Polizei nach den Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege.
Die eidgenössische Münzstätte überprüft die verdächtigen Münzen auf ihre Echtheit und erstellt technische Beschreibungen. Falsche und verfälschte Münzen werden von ihr unbrauchbar gemacht. Die eidgenössische Münzstätte vollzieht Entscheide der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden über die Vernichtung von Falsifikaten.
Erweisen sich verdächtige Münzen als echt, so vergütet die Schweizerische Nationalbank ihren Nennwert.