Diese Verordnung regelt:
- die Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung;
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.210.5 — StMmV
vom 7. Dezember 2012 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1 (MessMV)
sowie die Artikel 64 und 112 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 2 (StSV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen folgende Messmittel für ionisierende Strahlung:
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.
Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.
Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
Oberflächenkontaminationsmonitore müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Oberflächenkontaminationsmonitore bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.
Oberflächenkontaminationsmonitore müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
Die Geräte sind periodisch durch die Verwenderin hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Konstanz nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV zu überprüfen.
Der Umfang der Kontrollen und die Kontrollintervalle richten sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden.
Wenn bei der Konstanzprüfung die Messabweichung des Gerätes grösser als die erlaubte Toleranzgrenze ist, muss das Messmittel nachgeeicht werden.
Aktivimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Aktivimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung.
Die Erhaltung der Messbeständigkeit von Aktivimetern muss jährlich durch eine Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle geprüft werden.
Die Aktivimeter müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung.
Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
Die Geräte sind periodisch durch die Verwenderin hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Konstanz nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV zu überprüfen.
Der Umfang der Kontrollen und die Kontrollintervalle richten sich nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörden.
Wenn bei der Konstanzprüfung die Messabweichung des Gerätes grösser als die erlaubte Toleranzgrenze ist, muss das Messmittel nachgeeicht werden.
Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung.
Schachtionisationskammersysteme für die Ir-192-HDR-Brachytherapie müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung.
Diagnostikdosimeter und andere Messmittel zur Überprüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 7 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
Radonmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Radonmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung.
Radonmessgeräte müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 8 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.
Radondosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Radondosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV.
Radondosimeter müssen alle zwei Jahre einer Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV durch das METAS oder ein beauftragtes Prüflaboratorium unterzogen werden.
Die Verordnung des EJPD vom 29. November 2008 3 über Radonmessmittel wird aufgehoben.
Messmittel für ionisierende Strahlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und die die Eichstellen dem METAS innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung melden, gelten als zugelassen.
Messmittel für ionisierende Strahlung nach Artikel 2 Buchstaben a–g, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgeeicht wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der letzten Nacheichung verwendet werden. Danach müssen sie nach dieser Verordnung nachgeeicht werden.
Radondosimeter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einer Vergleichsmessung unterzogen wurden, dürfen bis zur nächsten Vergleichsmessung verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(Art. 3)
In dieser Verordnung bedeuten:
(Art. 4–6)
(Art. 7–9)
εi,j: | Empfindlichkeit oder Oberflächenemissions-Ansprechvermögen eines Geräts für die Strahlenart j, |
εd,j: | Emissionshäufigkeit eines gegebenen Nuklids für die Strahlenart j, |
εs,j: | Oberflächenemissionsrate einer Kontaminationsquelle dividiert durch die Erzeugungsrate von Partikeln oder Photonen der gleichen Strahlenart j mit |
W: | aktive Fläche der Referenzquelle von 100 cm2, |
CS: | Richtwert für Oberflächenkontamination nach Anhang 3 StSV. |
Nuklid | Halbwertszeit | Energiebereich der α-Strahlung |
241Am | 432,6 a | 5390–5490 keV |
Nuklid | Halbwertszeit | Mittlere Energie der β-Strahlung | ||||||
40–70 keV | 70–140 keV | 140–400 keV | > 400 keV | |||||
14C | 5700 a | 50 keV | ||||||
99Tc | 2,115 · 105 a | 85 keV | ||||||
36Cl | 3,02 · 105 a | 250 keV | ||||||
90Sr/90Y | 28,80 a | 190 keV | 940 keV | |||||
Nuklid | Halbwertszeit | Energie der γ-Strahlung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
5–15 keV | 15–90 keV | 90–300 keV | > 300 keV | |||||
55Fe | 2,747 a | 6 keV | ||||||
129Ia) | 1,61 · 107 a | 32 keV | ||||||
57Coa) | 0,744 a | 124 keV | ||||||
137Csa) | 30,05 a | 662 keV | ||||||
60Coa) | 5,27 a | 1253 keV | ||||||
| ||||||||
(Art. 10–12)
(Art. 13–15)
Strahlungsart | Referenzgrösse | Eichung mit |
Röntgen-, γ-Strahlung | H*(10) | Cäsium-137 |
Elektronen | H’(0,07) | Strontium-90 |
Neutronen | H*(10) | Americium-241/Beryllium |
(Art. 16–18)
(Art. 19–21)
Einfallende Strahlung, Serie RQR gemäss IEC 61267 ed2.0 (2005–11)11 | |||
Kennzeichen | Röhrenspannung (kV) (Näherung, | Gesamtfilterung | HVL (mm Al) |
RQR 5 | 70 | 2,5 | 2,5 |
Strahlung hinter einem patientenäquivalenten Filter, Serie RQA gemäss IEC 61267 ed2.0 (2005–11)12 | |||
Kennzeichen | Röhrenspannung (kV) (Näherung, | Gesamtfilterung | HVL (mm Al) |
RQA 5 | 70 | 23,5 | 7,1 |
Einfallende Strahlung, Referenzqualität gemäss IEC 61267 ed2.0 | ||
Kennzeichen | Röhrenspannung (kV) | Gesamtfilterung |
– | 120 | 2,5 mm Al |
Strahlung hinter einem patientenäquivalenten Filter gemäss IEC 61674 ed1.0 (1997–10)16 | ||
Kennzeichen | Röhrenspannung (kV) | Gesamtfilterung |
– | 120 | 23,5 mm Al |
Kennzeichen | Röhrenspannung (kV) (Näherung, | Gesamtfilterung | HVL (mm Al) |
|---|---|---|---|
RQR 5 | 70 | 2,5 | 2,5 |
RQR 7 | 90 | 2,5 | 3,3 |
RQR 9 | 120 | 2,5 | 4,5 |
Einfallende Strahlung, Referenzqualität gemäss IEC 61267 ed2.0 | ||
Kennzeichen | Röhrenspannung (kV) | Gesamtfilterung |
RQN-M | 28 | 0,03 mm Mo |
(Art. 22–24)
(Art. 25–27)